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Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung | Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung | t | 1 | Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung |
Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung | Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung | ||||
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f | 1 | (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, | f | 1 | (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, |
2 | wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder | 2 | wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder | ||
3 | Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit | 3 | Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit | ||
4 | der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot | 4 | der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot | ||
5 | kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein | 5 | kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein | ||
6 | Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den | 6 | Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den | ||
7 | Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der | 7 | Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der | ||
8 | Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung | 8 | Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung | ||
9 | geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots | 9 | geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots | ||
10 | nicht. | 10 | nicht. | ||
11 | (2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es | 11 | (2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es | ||
12 | nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt | 12 | nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt | ||
13 | sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem | 13 | sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem | ||
t | 14 | Hauptanspruch beigetrieben werden. | t | 14 | Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von |
15 | Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen. |
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