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Steuerfahndung (Zollfahndung) | Steuerfahndung (Zollfahndung) | ||||
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t | 1 | Steuerfahndung (Zollfahndung) | t | 1 | Steuerfahndung (Zollfahndung) |
Steuerfahndung (Zollfahndung) | Steuerfahndung (Zollfahndung) | ||||
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f | 1 | (1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist | f | 1 | (1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist |
2 | 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, | 2 | 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, | ||
3 | 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten | 3 | 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten | ||
4 | Fällen, | 4 | Fällen, | ||
5 | 3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. | 5 | 3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. | ||
6 | Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden | 6 | Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden | ||
n | 7 | und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 | n | 7 | und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § |
8 | erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern | 8 | 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den | ||
9 | (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die | 9 | Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 | ||
10 | Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 | 10 | gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 | ||
11 | nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, | 11 | Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt | ||
12 | § 393 Abs. 1 bleibt unberührt. | 12 | sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt. | ||
13 | (2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten | 13 | (2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten | ||
t | 14 | Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig | t | 14 | Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des |
15 | Zollfahndungsdienstes zuständig | ||||
15 | 1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen | 16 | 1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen | ||
16 | der zuständigen Finanzbehörde, | 17 | der zuständigen Finanzbehörde, | ||
17 | 2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden | 18 | 2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden | ||
18 | übertragenen Aufgaben. | 19 | übertragenen Aufgaben. | ||
19 | (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben | 20 | (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben | ||
20 | unberührt. | 21 | unberührt. |
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