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Abgabe der Steuererklärungen | Abgabe der Steuererklärungen | ||||
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t | 1 | Abgabe der Steuererklärungen | t | 1 | Abgabe der Steuererklärungen |
Abgabe der Steuererklärungen | Abgabe der Steuererklärungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung | f | 1 | (1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung |
2 | verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer | 2 | verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer | ||
3 | hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch | 3 | hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch | ||
4 | öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer | 4 | öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer | ||
5 | Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die | 5 | Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die | ||
6 | Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat. | 6 | Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat. | ||
7 | (2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, | 7 | (2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, | ||
8 | die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt | 8 | die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt | ||
9 | beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben | 9 | beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben | ||
10 | Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei | 10 | Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei | ||
11 | Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom | 11 | Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom | ||
12 | Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor | 12 | Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor | ||
13 | Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr | 13 | Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr | ||
14 | begonnenen Wirtschaftsjahres folgt. | 14 | begonnenen Wirtschaftsjahres folgt. | ||
15 | (3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder | 15 | (3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder | ||
16 | Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt | 16 | Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt | ||
17 | sind mit der Erstellung von | 17 | sind mit der Erstellung von | ||
18 | 1. Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes | 18 | 1. Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes | ||
19 | mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 | 19 | mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 | ||
20 | des Einkommensteuergesetzes, | 20 | des Einkommensteuergesetzes, | ||
21 | 2. Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des | 21 | 2. Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des | ||
22 | Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, | 22 | Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, | ||
23 | § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des | 23 | § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des | ||
24 | Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer | 24 | Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer | ||
25 | nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes, | 25 | nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes, | ||
26 | 3. Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder | 26 | 3. Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder | ||
27 | Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes, | 27 | Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes, | ||
28 | 4. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des | 28 | 4. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des | ||
29 | Umsatzsteuergesetzes, | 29 | Umsatzsteuergesetzes, | ||
30 | 5. Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen | 30 | 5. Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen | ||
31 | Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger | 31 | Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger | ||
32 | Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 | 32 | Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 | ||
33 | und 2, | 33 | und 2, | ||
34 | 6. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach | 34 | 6. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach | ||
35 | der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach | 35 | der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach | ||
36 | § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder | 36 | § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder | ||
37 | 7. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § | 37 | 7. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § | ||
38 | 18 des Außensteuergesetzes, | 38 | 18 des Außensteuergesetzes, | ||
39 | so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum | 39 | so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum | ||
40 | letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum | 40 | letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum | ||
41 | 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres | 41 | 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres | ||
42 | abzugeben. | 42 | abzugeben. | ||
43 | (4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor | 43 | (4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor | ||
44 | dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum | 44 | dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum | ||
45 | folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn | 45 | folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn | ||
46 | 1. für den betroffenen Steuerpflichtigen | 46 | 1. für den betroffenen Steuerpflichtigen | ||
47 | 1. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder | 47 | 1. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder | ||
48 | verspätet abgegeben wurden, | 48 | verspätet abgegeben wurden, | ||
49 | 2. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten | 49 | 2. für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten | ||
50 | vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn | 50 | vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn | ||
t | 51 | des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 nachträgliche Vorauszahlungen | t | 51 | des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche |
52 | festgesetzt wurden, | 52 | Vorauszahlungen festgesetzt wurden, | ||
53 | 3. Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung | 53 | 3. Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung | ||
54 | herabgesetzt wurden, | 54 | herabgesetzt wurden, | ||
55 | 4. die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer | 55 | 4. die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer | ||
56 | Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr | 56 | Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr | ||
57 | als 10 000 Euro geführt hat, | 57 | als 10 000 Euro geführt hat, | ||
58 | 5. die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des | 58 | 5. die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des | ||
59 | Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr | 59 | Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr | ||
60 | als 10 000 Euro führen wird oder | 60 | als 10 000 Euro führen wird oder | ||
61 | 6. eine Außenprüfung vorgesehen ist, | 61 | 6. eine Außenprüfung vorgesehen ist, | ||
62 | 2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb | 62 | 2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb | ||
63 | eröffnet oder eingestellt hat oder | 63 | eröffnet oder eingestellt hat oder | ||
64 | 3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen | 64 | 3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen | ||
65 | sind. | 65 | sind. | ||
66 | Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach | 66 | Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach | ||
67 | Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem | 67 | Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem | ||
68 | Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen | 68 | Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen | ||
69 | im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf | 69 | im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf | ||
70 | den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier | 70 | den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier | ||
71 | Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung | 71 | Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung | ||
72 | nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten | 72 | nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten | ||
73 | Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den | 73 | Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den | ||
74 | Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats | 74 | Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats | ||
75 | Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden | 75 | Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden | ||
76 | Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der | 76 | Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der | ||
77 | Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den | 77 | Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den | ||
78 | Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im | 78 | Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im | ||
79 | Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen | 79 | Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen | ||
80 | Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind. | 80 | Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind. | ||
81 | (5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn | 81 | (5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn | ||
82 | die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des | 82 | die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des | ||
83 | Besteuerungszeitraums endete. | 83 | Besteuerungszeitraums endete. | ||
84 | (6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte | 84 | (6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte | ||
85 | Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, | 85 | Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, | ||
86 | Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des | 86 | Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des | ||
87 | Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten | 87 | Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten | ||
88 | prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit | 88 | prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit | ||
89 | Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen | 89 | Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen | ||
90 | werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens | 90 | werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens | ||
91 | nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht | 91 | nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht | ||
92 | einklagbar. | 92 | einklagbar. |
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