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Aufzeichnung des Warenausgangs | Aufzeichnung des Warenausgangs | ||||
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t | 1 | Aufzeichnung des Warenausgangs | t | 1 | Aufzeichnung des Warenausgangs |
Aufzeichnung des Warenausgangs | Aufzeichnung des Warenausgangs | ||||
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f | 1 | (1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren | f | 1 | (1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren |
2 | regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum | 2 | regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum | ||
3 | Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke | 3 | Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke | ||
4 | bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen. | 4 | bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen. | ||
5 | (2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer | 5 | (2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer | ||
6 | 1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch | 6 | 1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch | ||
7 | Tausch oder unentgeltlich liefert, oder | 7 | Tausch oder unentgeltlich liefert, oder | ||
8 | 2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu | 8 | 2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu | ||
9 | einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche Preis für | 9 | einem Preis veräußert wird, der niedriger ist als der übliche Preis für | ||
10 | Verbraucher. | 10 | Verbraucher. | ||
11 | Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen | 11 | Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen | ||
12 | Weiterverwendung bestimmt ist. | 12 | Weiterverwendung bestimmt ist. | ||
13 | (3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: | 13 | (3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: | ||
14 | 1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung, | 14 | 1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung, | ||
15 | 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, | 15 | 2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, | ||
16 | 3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware, | 16 | 3. die handelsübliche Bezeichnung der Ware, | ||
17 | 4. den Preis der Ware, | 17 | 4. den Preis der Ware, | ||
18 | 5. einen Hinweis auf den Beleg. | 18 | 5. einen Hinweis auf den Beleg. | ||
19 | (4) Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 | 19 | (4) Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 | ||
20 | genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben | 20 | genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben | ||
21 | sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält. Dies gilt | 21 | sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält. Dies gilt | ||
t | 22 | insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die | t | 22 | insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes durch die dort |
23 | dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf | 23 | bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund | ||
24 | Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 Erleichterungen gewährt | 24 | des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden. | ||
25 | werden. | ||||
26 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 | 25 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 | ||
27 | buchführungspflichtig sind. | 26 | buchführungspflichtig sind. |
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