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Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | ||||
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t | 1 | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | t | 1 | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen |
Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches | f | 1 | (1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches |
2 | Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen | 2 | Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen | ||
3 | Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische | 3 | Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische | ||
4 | Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses | 4 | Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses | ||
5 | Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und | 5 | Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und | ||
6 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn | 6 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn | ||
7 | 1. der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und | 7 | 1. der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und | ||
8 | Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische | 8 | Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische | ||
9 | Betriebsstätte umfasst und | 9 | Betriebsstätte umfasst und | ||
10 | 2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im | 10 | 2. die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im | ||
11 | vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen. | 11 | vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen. | ||
12 | Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht, | 12 | Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht, | ||
13 | wenn das inländische Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Konzernabschluss | 13 | wenn das inländische Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Konzernabschluss | ||
14 | eines anderen Unternehmens einbezogen wird. | 14 | eines anderen Unternehmens einbezogen wird. | ||
15 | (2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Absatz 1 enthält | 15 | (2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Absatz 1 enthält | ||
16 | 1. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die | 16 | 1. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die | ||
17 | Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen | 17 | Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen | ||
18 | der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck | 18 | der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck | ||
19 | sind in der Übersicht folgende Positionen, ausgehend vom Konzernabschluss des | 19 | sind in der Übersicht folgende Positionen, ausgehend vom Konzernabschluss des | ||
20 | Konzerns, auszuweisen: | 20 | Konzerns, auszuweisen: | ||
21 | 1. die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit | 21 | 1. die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit | ||
22 | nahestehenden Unternehmen, | 22 | nahestehenden Unternehmen, | ||
23 | 2. die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden | 23 | 2. die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden | ||
24 | Unternehmen, | 24 | Unternehmen, | ||
25 | 3. die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß den | 25 | 3. die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß den | ||
26 | Buchstaben a und b, | 26 | Buchstaben a und b, | ||
27 | 4. die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, | 27 | 4. die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, | ||
28 | 5. die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und | 28 | 5. die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und | ||
29 | zurückgestellten Ertragsteuern, | 29 | zurückgestellten Ertragsteuern, | ||
30 | 6. das Jahresergebnis vor Ertragsteuern, | 30 | 6. das Jahresergebnis vor Ertragsteuern, | ||
31 | 7. das Eigenkapital, | 31 | 7. das Eigenkapital, | ||
32 | 8. der einbehaltene Gewinn, | 32 | 8. der einbehaltene Gewinn, | ||
33 | 9. die Zahl der Beschäftigten und | 33 | 9. die Zahl der Beschäftigten und | ||
34 | 10. die materiellen Vermögenswerte; | 34 | 10. die materiellen Vermögenswerte; | ||
35 | 2. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen | 35 | 2. eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen | ||
36 | und Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1 erfasst | 36 | und Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1 erfasst | ||
37 | sind, jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie | 37 | sind, jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie | ||
38 | 3. zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen | 38 | 3. zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen | ||
39 | Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der | 39 | Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der | ||
40 | Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind. | 40 | Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind. | ||
41 | (3) Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das nach | 41 | (3) Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das nach | ||
42 | Absatz 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es | 42 | Absatz 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es | ||
43 | Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische | 43 | Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische | ||
44 | Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene | 44 | Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene | ||
45 | inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische | 45 | inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische | ||
46 | Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, | 46 | Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, | ||
47 | einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte | 47 | einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte | ||
48 | Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht | 48 | Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht | ||
49 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. | 49 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. | ||
t | 50 | (4) Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist verpflichtet, den | t | 50 | (4) Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist im Regelfall |
51 | länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen | 51 | verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer | ||
52 | Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des | 52 | ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des | ||
53 | länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder | 53 | länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder | ||
54 | Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu | 54 | Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu | ||
55 | übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen | 55 | übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen | ||
56 | Bericht erhalten hat. Übermittelt eine einbezogene inländische | 56 | Bericht erhalten hat. Übermittelt eine einbezogene inländische | ||
57 | Konzerngesellschaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Verpflichtung | 57 | Konzerngesellschaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Verpflichtung | ||
58 | für alle anderen einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften dieses | 58 | für alle anderen einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften dieses | ||
59 | Konzerns. Kann eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft die | 59 | Konzerns. Kann eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft die | ||
60 | Übermittlung innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, | 60 | Übermittlung innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, | ||
61 | insbesondere weil sie den länderbezogenen Bericht weder beschaffen noch | 61 | insbesondere weil sie den länderbezogenen Bericht weder beschaffen noch | ||
62 | erstellen kann, so hat sie dies innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem | 62 | erstellen kann, so hat sie dies innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem | ||
63 | Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle Angaben im Sinne von | 63 | Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle Angaben im Sinne von | ||
64 | Absatz 2 zu machen, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Konnte | 64 | Absatz 2 zu machen, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Konnte | ||
65 | eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft davon ausgehen, dass der | 65 | eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft davon ausgehen, dass der | ||
66 | länderbezogene Bericht fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich | 66 | länderbezogene Bericht fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich | ||
67 | nachträglich heraus, dass dies ohne Verschulden der einbezogenen inländischen | 67 | nachträglich heraus, dass dies ohne Verschulden der einbezogenen inländischen | ||
68 | Konzerngesellschaft nicht geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz | 68 | Konzerngesellschaft nicht geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz | ||
69 | 1 oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung | 69 | 1 oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung | ||
70 | zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die inländische | 70 | zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die inländische | ||
71 | Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische | 71 | Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische | ||
72 | Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft | 72 | Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft | ||
73 | in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | 73 | in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | ||
74 | (5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steuererklärung anzugeben, ob es | 74 | (5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steuererklärung anzugeben, ob es | ||
75 | 1. eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von Absatz 1 ist, | 75 | 1. eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von Absatz 1 ist, | ||
76 | 2. eine beauftragte Gesellschaft ist oder | 76 | 2. eine beauftragte Gesellschaft ist oder | ||
77 | 3. eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit | 77 | 3. eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit | ||
78 | ausländischer Konzernobergesellschaft ist. | 78 | ausländischer Konzernobergesellschaft ist. | ||
79 | In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzugeben, bei welcher | 79 | In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzugeben, bei welcher | ||
80 | Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht des | 80 | Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht des | ||
81 | Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inländische | 81 | Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inländische | ||
82 | Konzerngesellschaft selbst zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen | 82 | Konzerngesellschaft selbst zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen | ||
83 | Berichts verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die | 83 | Berichts verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die | ||
84 | inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als | 84 | inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als | ||
85 | ausländische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische | 85 | ausländische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische | ||
86 | Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | 86 | Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | ||
87 | (6) Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt für | 87 | (6) Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt für | ||
88 | Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, | 88 | Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, | ||
89 | für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Abweichend von Satz 1 | 89 | für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Abweichend von Satz 1 | ||
90 | gilt in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist für die | 90 | gilt in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist für die | ||
91 | Übermittlung des länderbezogenen Berichts. Die Übermittlung hat nach amtlich | 91 | Übermittlung des länderbezogenen Berichts. Die Übermittlung hat nach amtlich | ||
92 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. | 92 | vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. | ||
93 | (7) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt alle ihm zugegangenen | 93 | (7) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt alle ihm zugegangenen | ||
94 | länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Enthält ein | 94 | länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Enthält ein | ||
95 | länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von Absatz 2 für einen Vertragsstaat | 95 | länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von Absatz 2 für einen Vertragsstaat | ||
96 | der völkerrechtlichen Vereinbarungen, übermittelt das Bundeszentralamt für | 96 | der völkerrechtlichen Vereinbarungen, übermittelt das Bundeszentralamt für | ||
97 | Steuern auf Grundlage dieser völkerrechtlichen Vereinbarungen den ihm | 97 | Steuern auf Grundlage dieser völkerrechtlichen Vereinbarungen den ihm | ||
98 | zugegangenen länderbezogenen Bericht an die zuständige Behörde des jeweiligen | 98 | zugegangenen länderbezogenen Bericht an die zuständige Behörde des jeweiligen | ||
99 | Vertragsstaates. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die länderbezogenen | 99 | Vertragsstaates. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die länderbezogenen | ||
100 | Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen Behörden der in Satz 2 | 100 | Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen Behörden der in Satz 2 | ||
101 | genannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind, und übermittelt diese an | 101 | genannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind, und übermittelt diese an | ||
102 | die jeweils zuständige Finanzbehörde. Das Bundeszentralamt für Steuern kann | 102 | die jeweils zuständige Finanzbehörde. Das Bundeszentralamt für Steuern kann | ||
103 | länderbezogene Berichte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben | 103 | länderbezogene Berichte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben | ||
104 | auswerten. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die länderbezogenen | 104 | auswerten. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die länderbezogenen | ||
105 | Berichte und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der | 105 | Berichte und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der | ||
106 | Übermittlung folgt. | 106 | Übermittlung folgt. |
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