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Sie können sich § 182 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. 2Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. 3Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.
(2) 1Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. 2Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.
Wirkungen der gesonderten Feststellung | Wirkungen der gesonderten Feststellung | ||||
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t | 1 | Wirkungen der gesonderten Feststellung | t | 1 | Wirkungen der gesonderten Feststellung |
Wirkungen der gesonderten Feststellung | Wirkungen der gesonderten Feststellung | ||||
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f | 1 | (1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar | f | 1 | (1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar |
2 | sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für | 2 | sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für | ||
3 | Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die | 3 | Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die | ||
4 | in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese | 4 | in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese | ||
5 | Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei | 5 | Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei | ||
6 | Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die | 6 | Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die | ||
7 | Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein | 7 | Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein | ||
8 | Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, | 8 | Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, | ||
9 | aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser | 9 | aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser | ||
10 | Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung | 10 | Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung | ||
11 | des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren. | 11 | des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren. | ||
t | 12 | (2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert nach § 180 Absatz 1 | t | 12 | (2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen |
13 | Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der | 13 | Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem | ||
14 | Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher | 14 | Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem | ||
15 | Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der | 15 | Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die | ||
16 | Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur | 16 | Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so | ||
17 | dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für | 17 | wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben | ||
18 | gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von | 18 | wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und | ||
19 | Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung | 19 | einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später | ||
20 | über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 | 20 | auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von | ||
21 | der Abgabenordnung entsprechend. | 21 | Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend. | ||
22 | (3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § | 22 | (3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § | ||
23 | 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im | 23 | 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im | ||
24 | Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge | 24 | Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge | ||
25 | eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem | 25 | eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem | ||
26 | Rechtsnachfolger berichtigt werden. | 26 | Rechtsnachfolger berichtigt werden. |
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