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Sie können sich § 180 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen | Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen | ||||
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t | 1 | Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen | t | 1 | Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen |
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen | Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen | ||||
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f | 1 | (1) Gesondert festgestellt werden insbesondere: | f | 1 | (1) Gesondert festgestellt werden insbesondere: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
t | 3 | die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes, | t | 3 | die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des |
4 | Bewertungsgesetzes, | ||||
4 | 2. | 5 | 2. | ||
5 | a) | 6 | a) | ||
6 | die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte | 7 | die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte | ||
7 | und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an | 8 | und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an | ||
8 | den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen | 9 | den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen | ||
9 | steuerlich zuzurechnen sind, | 10 | steuerlich zuzurechnen sind, | ||
10 | b) | 11 | b) | ||
11 | in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- | 12 | in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- | ||
12 | und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn | 13 | und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn | ||
13 | nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die | 14 | nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die | ||
14 | gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom | 15 | gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom | ||
15 | Einkommen zuständig ist, | 16 | Einkommen zuständig ist, | ||
16 | 3. | 17 | 3. | ||
17 | der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a | 18 | der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a | ||
18 | des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 | 19 | des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 | ||
19 | des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen | 20 | des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen | ||
20 | Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die | 21 | Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die | ||
21 | Besteuerung von Bedeutung sind. | 22 | Besteuerung von Bedeutung sind. | ||
22 | Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche | 23 | Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche | ||
23 | Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des | 24 | Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des | ||
24 | Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche | 25 | Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche | ||
25 | Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der | 26 | Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der | ||
26 | maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in | 27 | maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in | ||
27 | Verbindung mit § 26. | 28 | Verbindung mit § 26. | ||
28 | (2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen | 29 | (2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen | ||
29 | Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das | 30 | Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das | ||
30 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 31 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
31 | Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen | 32 | Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen | ||
32 | Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich | 33 | Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich | ||
33 | festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden | 34 | festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden | ||
34 | 1. | 35 | 1. | ||
35 | der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung, | 36 | der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung, | ||
36 | 2. | 37 | 2. | ||
37 | die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren, | 38 | die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren, | ||
38 | 3. | 39 | 3. | ||
39 | die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, | 40 | die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, | ||
40 | 4. | 41 | 4. | ||
41 | die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen | 42 | die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen | ||
42 | (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte | 43 | (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte | ||
43 | einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte, | 44 | einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte, | ||
44 | 5. | 45 | 5. | ||
45 | die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und | 46 | die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und | ||
46 | Empfangsbevollmächtigte, | 47 | Empfangsbevollmächtigte, | ||
47 | 6. | 48 | 6. | ||
48 | die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur | 49 | die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur | ||
49 | Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. | 50 | Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. | ||
50 | Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung | 51 | Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung | ||
51 | des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später | 52 | des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später | ||
52 | auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und | 53 | auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und | ||
53 | für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt | 54 | für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt | ||
54 | entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des | 55 | entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des | ||
55 | Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit | 56 | Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit | ||
56 | Ausnahme der Biersteuer, betreffen. | 57 | Ausnahme der Biersteuer, betreffen. | ||
57 | (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn | 58 | (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn | ||
58 | 1. | 59 | 1. | ||
59 | nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im | 60 | nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im | ||
60 | Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder | 61 | Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder | ||
61 | körperschaftsteuerpflichtig ist oder | 62 | körperschaftsteuerpflichtig ist oder | ||
62 | 2. | 63 | 2. | ||
63 | es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die | 64 | es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die | ||
64 | Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt | 65 | Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt | ||
65 | sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und | 66 | sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und | ||
66 | Nummer 3. | 67 | Nummer 3. | ||
67 | Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid | 68 | Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid | ||
68 | feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der | 69 | feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der | ||
69 | Bescheid gilt als Steuerbescheid. | 70 | Bescheid gilt als Steuerbescheid. | ||
70 | (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für | 71 | (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für | ||
71 | Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen | 72 | Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen | ||
72 | Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht. | 73 | Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht. | ||
73 | (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend | 74 | (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend | ||
74 | anzuwenden, soweit | 75 | anzuwenden, soweit | ||
75 | 1. | 76 | 1. | ||
76 | die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der | 77 | die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der | ||
77 | Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der | 78 | Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der | ||
78 | beteiligten Personen von Bedeutung sind oder | 79 | beteiligten Personen von Bedeutung sind oder | ||
79 | 2. | 80 | 2. | ||
80 | Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer | 81 | Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer | ||
81 | anzurechnen sind. | 82 | anzurechnen sind. |
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