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Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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t | 1 | Elektronische Kommunikation | t | 1 | Elektronische Kommunikation |
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der | f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der |
2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist | 2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist | ||
3 | zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den | 3 | zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den | ||
4 | Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ | 4 | Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ | ||
5 | 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde | 5 | 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde | ||
6 | Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem | 6 | Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem | ||
t | 7 | geeigneten Verfahren zu verschlüsseln. Die kurzzeitige automatisierte | t | 7 | geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen |
8 | Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den | 8 | schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet | ||
9 | akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und | 9 | werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden | ||
10 | zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, | 10 | einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der | ||
11 | verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine | 11 | Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den | ||
12 | elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf | 12 | Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das | ||
13 | oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten | 13 | Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung über | ||
14 | darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden. | 14 | die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an | ||
15 | die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung | ||||
16 | übermittelt werden. | ||||
15 | (2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie | 17 | (2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie | ||
16 | zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für | 18 | zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für | ||
17 | sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht | 19 | sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht | ||
18 | ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte | 20 | ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte | ||
19 | elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem | 21 | elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem | ||
20 | geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. | 22 | geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. | ||
21 | (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die | 23 | (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die | ||
22 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | 24 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | ||
23 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | 25 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | ||
24 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | 26 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | ||
25 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf | 27 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf | ||
26 | eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der | 28 | eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der | ||
27 | Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | 29 | Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | ||
28 | 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | 30 | 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | ||
29 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | 31 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | ||
30 | zur Verfügung gestellt wird; | 32 | zur Verfügung gestellt wird; | ||
31 | 2. durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der | 33 | 2. durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der | ||
32 | Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. | 34 | Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. | ||
33 | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | 35 | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | ||
34 | zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des | 36 | zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des | ||
35 | Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | 37 | Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | ||
36 | erfolgen. | 38 | erfolgen. | ||
37 | (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der | 39 | (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der | ||
38 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | 40 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | ||
39 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | 41 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | ||
40 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | 42 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | ||
41 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch | 43 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch | ||
42 | ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des | 44 | ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des | ||
43 | De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters | 45 | De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters | ||
44 | die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für | 46 | die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für | ||
45 | von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 | 47 | von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 | ||
46 | nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. | 48 | nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. | ||
47 | (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis | 49 | (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis | ||
48 | durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich | 50 | durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich | ||
49 | nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 | 51 | nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 | ||
50 | entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der | 52 | entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der | ||
51 | Zivilprozessordnung entsprechend. | 53 | Zivilprozessordnung entsprechend. | ||
52 | (6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen | 54 | (6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen | ||
53 | Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein | 55 | Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein | ||
54 | sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und | 56 | sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und | ||
55 | die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der | 57 | die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der | ||
56 | Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis | 58 | Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis | ||
57 | nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des | 59 | nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des | ||
58 | Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den | 60 | Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den | ||
59 | übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. | 61 | übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. | ||
60 | (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § | 62 | (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § | ||
61 | 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das | 63 | 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das | ||
62 | die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert | 64 | die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert | ||
63 | und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein | 65 | und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein | ||
64 | sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt | 66 | sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt | ||
65 | 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem | 67 | 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem | ||
66 | geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder | 68 | geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder | ||
67 | 2. mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt | 69 | 2. mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt | ||
68 | wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende | 70 | wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende | ||
69 | Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. | 71 | Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. | ||
70 | (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum | 72 | (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum | ||
71 | Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, | 73 | Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, | ||
72 | das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung | 74 | das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung | ||
73 | der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität | 75 | der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität | ||
74 | des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu | 76 | des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu | ||
75 | authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. | 77 | authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. |
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