f | (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. | f | (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. |
| Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden | | Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden |
| Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; | | Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; |
| sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. | | sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. |
| Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn | | Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn |
| er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht. | | er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht. |
| (2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des | | (2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des |
| Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine | | Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine |
| ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den | | ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den |
| Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine | | Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine |
| ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 | | ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 |
| vermutet. | | vermutet. |
| (3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht | | (3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht |
| verlangen. | | verlangen. |
| (4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine | | (4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine |
| Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner | | Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner |
| gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er | | gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er |
| für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht | | für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht |
| auf Verlangen nachzuweisen. | | auf Verlangen nachzuweisen. |
| (5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die | | (5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die |
| Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, | | Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, |
| soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an | | soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an |
| den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die | | den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die |
| Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 | | Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 |
| Satz 3 und 4. | | Satz 3 und 4. |
| (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand | | (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand |
| erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten | | erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten |
| vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. | | vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. |
| (7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, | | (7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, |
| ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen | | ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen |
| Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der | | Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der |
| Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem | | Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem |
| Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere | | Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere |
| Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten. | | Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten. |
| (8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder | | (8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder |
| mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. | | mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. |
| Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 | | Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 |
| des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche | | des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche |
| Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des | | Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des |
| Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung | | Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung |
| „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem | | „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem |
| Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. | | Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. |
t | (9) Ein Beistand ist vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, falls er unbefugt | t | (9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne |
| geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Ferner kann er vom mündlichen | | dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen |
| | | Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der |
| | | Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner |
| | | kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag |
| Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht | | zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder |
| fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | | willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
| (10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand | | (10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand |
| vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind | | vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind |
| unwirksam. | | unwirksam. |