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Bevollmächtigte und Beistände | Bevollmächtigte und Beistände | ||||
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t | 1 | Bevollmächtigte und Beistände | t | 1 | Bevollmächtigte und Beistände |
Bevollmächtigte und Beistände | Bevollmächtigte und Beistände | ||||
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f | 1 | (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. | f | 1 | (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. |
2 | Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden | 2 | Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden | ||
3 | Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; | 3 | Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; | ||
4 | sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. | 4 | sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. | ||
5 | Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn | 5 | Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn | ||
6 | er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht. | 6 | er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht. | ||
7 | (2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des | 7 | (2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des | ||
8 | Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine | 8 | Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine | ||
9 | ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den | 9 | ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den | ||
10 | Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine | 10 | Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine | ||
11 | ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 | 11 | ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 | ||
12 | vermutet. | 12 | vermutet. | ||
13 | (3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht | 13 | (3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht | ||
14 | verlangen. | 14 | verlangen. | ||
15 | (4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine | 15 | (4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine | ||
16 | Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner | 16 | Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner | ||
17 | gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er | 17 | gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er | ||
18 | für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht | 18 | für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht | ||
19 | auf Verlangen nachzuweisen. | 19 | auf Verlangen nachzuweisen. | ||
20 | (5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die | 20 | (5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die | ||
21 | Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, | 21 | Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, | ||
22 | soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an | 22 | soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an | ||
23 | den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die | 23 | den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die | ||
24 | Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 | 24 | Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 | ||
25 | Satz 3 und 4. | 25 | Satz 3 und 4. | ||
26 | (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand | 26 | (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand | ||
27 | erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten | 27 | erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten | ||
28 | vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. | 28 | vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. | ||
29 | (7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, | 29 | (7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, | ||
30 | ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen | 30 | ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen | ||
31 | Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der | 31 | Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der | ||
32 | Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem | 32 | Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem | ||
33 | Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere | 33 | Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere | ||
34 | Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten. | 34 | Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten. | ||
35 | (8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder | 35 | (8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder | ||
36 | mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. | 36 | mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. | ||
37 | Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 | 37 | Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 | ||
38 | des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche | 38 | des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche | ||
39 | Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des | 39 | Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des | ||
40 | Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung | 40 | Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung | ||
41 | „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem | 41 | „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem | ||
42 | Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. | 42 | Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. | ||
t | 43 | (9) Ein Beistand ist vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, falls er unbefugt | t | 43 | (9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne |
44 | geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Ferner kann er vom mündlichen | 44 | dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen | ||
45 | Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der | ||||
46 | Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner | ||||
47 | kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag | ||||
45 | Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht | 48 | zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder | ||
46 | fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 49 | willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
47 | (10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand | 50 | (10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand | ||
48 | vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind | 51 | vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind | ||
49 | unwirksam. | 52 | unwirksam. |
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