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Steuergeheimnis | Steuergeheimnis | ||||
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f | 1 | (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. | f | 1 | (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. |
2 | (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er | 2 | (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er | ||
3 | 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm | 3 | 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm | ||
4 | 1. in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder | 4 | 1. in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder | ||
5 | einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, | 5 | einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, | ||
6 | 2. in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem | 6 | 2. in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem | ||
7 | Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, | 7 | Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, | ||
n | 8 | 3. aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die | n | 8 | 3. im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 |
9 | gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer | 9 | oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer | ||
10 | Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen | 10 | Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines | ||
11 | Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung | ||||
12 | getroffenen Feststellungen, | ||||
11 | bekannt geworden sind, oder | 13 | bekannt geworden sind, oder | ||
12 | 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in | 14 | 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in | ||
13 | Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, | 15 | Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, | ||
14 | (geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder | 16 | (geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder | ||
15 | 1. geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für | 17 | 1. geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für | ||
16 | eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten | 18 | eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten | ||
17 | Dateisystem gespeichert sind. | 19 | Dateisystem gespeichert sind. | ||
18 | (3) Den Amtsträgern stehen gleich | 20 | (3) Den Amtsträgern stehen gleich | ||
19 | 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 | 21 | 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 | ||
20 | des Strafgesetzbuchs), | 22 | des Strafgesetzbuchs), | ||
21 | 2. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, | 23 | 2. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, | ||
22 | 3. amtlich zugezogene Sachverständige, | 24 | 3. amtlich zugezogene Sachverständige, | ||
23 | 4. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die | 25 | 4. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die | ||
24 | Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. | 26 | Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. | ||
25 | (4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit | 27 | (4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit | ||
26 | 1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 | 28 | 1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 | ||
27 | Buchstaben a und b dient, | 29 | Buchstaben a und b dient, | ||
28 | 2. sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 | 30 | 2. sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 | ||
29 | Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, | 31 | Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, | ||
30 | 3. sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung | 32 | 3. sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung | ||
31 | (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, | 33 | (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, | ||
32 | 4. sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, | 34 | 4. sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, | ||
33 | 5. sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, | 35 | 5. sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, | ||
34 | 6. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes | 36 | 6. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes | ||
t | t | 37 | oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter | ||
35 | dient, | 38 | dient, | ||
36 | 7. sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine | 39 | 7. sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine | ||
37 | Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, | 40 | Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, | ||
38 | 8. die betroffene Person zustimmt, | 41 | 8. die betroffene Person zustimmt, | ||
39 | 9. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine | 42 | 9. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine | ||
40 | Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse | 43 | Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse | ||
41 | 1. in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder | 44 | 1. in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder | ||
42 | Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche | 45 | Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche | ||
43 | Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des | 46 | Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des | ||
44 | Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor | 47 | Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor | ||
45 | Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im | 48 | Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im | ||
46 | Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder | 49 | Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder | ||
47 | 2. ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf | 50 | 2. ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf | ||
48 | ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind, | 51 | ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind, | ||
49 | 10. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes | 52 | 10. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes | ||
50 | öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn | 53 | öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn | ||
51 | 1. die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das | 54 | 1. die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das | ||
52 | Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung | 55 | Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung | ||
53 | oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen | 56 | oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen | ||
54 | und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat | 57 | und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat | ||
55 | und seine Einrichtungen, | 58 | und seine Einrichtungen, | ||
56 | 2. Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die | 59 | 2. Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die | ||
57 | nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten | 60 | nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten | ||
58 | Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das | 61 | Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das | ||
59 | Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder | 62 | Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder | ||
60 | auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen | 63 | auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen | ||
61 | erheblich zu erschüttern, oder | 64 | erheblich zu erschüttern, oder | ||
62 | 3. die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der | 65 | 3. die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der | ||
63 | Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen | 66 | Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen | ||
64 | in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die | 67 | in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die | ||
65 | zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | 68 | zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | ||
66 | Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden. | 69 | Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden. | ||
67 | (5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den | 70 | (5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den | ||
68 | Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden. | 71 | Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden. | ||
69 | (6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 | 72 | (6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 | ||
70 | genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert | 73 | genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert | ||
71 | sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne | 74 | sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne | ||
72 | des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung | 75 | des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung | ||
73 | geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder | 76 | geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder | ||
74 | Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium | 77 | Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium | ||
75 | der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, | 78 | der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, | ||
76 | welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf | 79 | welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf | ||
77 | von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über | 80 | von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über | ||
78 | die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der | 81 | die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der | ||
79 | Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung | 82 | Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung | ||
80 | bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die | 83 | bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die | ||
81 | Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie | 84 | Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie | ||
82 | Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, | 85 | Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, | ||
83 | betrifft. | 86 | betrifft. | ||
84 | (7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder | 87 | (7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder | ||
85 | diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 | 88 | diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 | ||
86 | oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, | 89 | oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, | ||
87 | liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von | 90 | liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von | ||
88 | dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine | 91 | dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine | ||
89 | kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten | 92 | kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten | ||
90 | Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der | 93 | Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der | ||
91 | Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet. | 94 | Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet. | ||
92 | (8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich | 95 | (8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich | ||
93 | geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen | 96 | geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen | ||
94 | Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder | 97 | Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder | ||
95 | Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung | 98 | Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung | ||
96 | der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der | 99 | der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der | ||
97 | beteiligten Finanzbehörden angemessen ist. | 100 | beteiligten Finanzbehörden angemessen ist. | ||
98 | (9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur | 101 | (9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur | ||
99 | dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung | 102 | dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung | ||
100 | (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen | 103 | (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen | ||
101 | verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind. | 104 | verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind. | ||
102 | (10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne | 105 | (10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne | ||
103 | des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an | 106 | des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an | ||
104 | öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die | 107 | öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die | ||
105 | Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 | 108 | Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 | ||
106 | Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen. | 109 | Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen. | ||
107 | (11) Wurden geschützte Daten | 110 | (11) Wurden geschützte Daten | ||
108 | 1. einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet | 111 | 1. einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet | ||
109 | ist, | 112 | ist, | ||
110 | 2. einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder | 113 | 2. einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder | ||
111 | 3. einer nicht-öffentlichen Stelle | 114 | 3. einer nicht-öffentlichen Stelle | ||
112 | nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu | 115 | nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu | ||
113 | dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm | 116 | dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm | ||
114 | offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach | 117 | offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach | ||
115 | Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die | 118 | Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die | ||
116 | Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt | 119 | Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt | ||
117 | unberührt. | 120 | unberührt. |
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