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Sie können sich § 318 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.
(2) 1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. 2Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) 1Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. 2Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. 3Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypothek für die Forderung. 4Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. 5Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.
(5) 1Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. 2Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterordnung *) festzusetzende Vergütung nicht übersteigen.
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Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen | Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen | ||||
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2 | gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften. | 2 | gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften. | ||
3 | (2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, | 3 | (2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, | ||
4 | ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten | 4 | ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten | ||
5 | herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet. | 5 | herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet. | ||
6 | (3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, | 6 | (3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, | ||
7 | ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder | 7 | ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder | ||
8 | herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der | 8 | herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der | ||
9 | Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des | 9 | Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des | ||
10 | Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des | 10 | Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des | ||
11 | Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf | 11 | Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf | ||
12 | den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die | 12 | den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die | ||
13 | Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der | 13 | Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der | ||
14 | Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die | 14 | Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die | ||
15 | Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über | 15 | Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über | ||
16 | die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt. | 16 | die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt. | ||
17 | (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister | 17 | (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister | ||
18 | eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im | 18 | eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im | ||
19 | Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden | 19 | Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden | ||
20 | kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen | 20 | kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen | ||
21 | ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für | 21 | ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für | ||
22 | Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist. | 22 | Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist. | ||
23 | (5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. Die | 23 | (5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. Die | ||
n | 24 | Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterordnung *) festzusetzende | n | 24 | Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterverordnung festzusetzende |
25 | Vergütung nicht übersteigen. | 25 | Vergütung nicht übersteigen. | ||
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27 | *) Muss richtig lauten: "Zwangsverwaltungsverordnung" |
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