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Sie können sich § 316 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. 3Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
Erklärungspflicht des Drittschuldners | Erklärungspflicht des Drittschuldners | ||||
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t | 1 | Erklärungspflicht des Drittschuldners | t | 1 | Erklärungspflicht des Drittschuldners |
Erklärungspflicht des Drittschuldners | Erklärungspflicht des Drittschuldners | ||||
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f | 1 | (1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen | f | 1 | (1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen |
2 | zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu | 2 | zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu | ||
3 | erklären: | 3 | erklären: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu | 5 | ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu | ||
6 | zahlen, | 6 | zahlen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben, | 8 | ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger | 10 | ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger | ||
11 | gepfändet sei; | 11 | gepfändet sei; | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen | 13 | ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen | ||
n | 14 | Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l der Zivilprozessordnung die | n | 14 | Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die |
15 | Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und | 15 | Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein | 17 | ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein | ||
t | 18 | Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt. | t | 18 | Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein |
19 | Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei | ||||
20 | einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam | ||||
21 | mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. | ||||
19 | Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als | 22 | Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als | ||
20 | Schuldanerkenntnis. | 23 | Schuldanerkenntnis. | ||
21 | (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die | 24 | (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die | ||
22 | Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der | 25 | Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der | ||
23 | Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner | 26 | Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner | ||
24 | Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein | 27 | Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein | ||
25 | Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden. | 28 | Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden. | ||
26 | (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. | 29 | (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. |
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