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(1) 1Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. 2§ 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Einziehungsverfügung | Einziehungsverfügung | ||||
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f | 1 | (1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten | f | 1 | (1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten |
2 | Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. | 2 | Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. | ||
3 | (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. | 3 | (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. | ||
4 | (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens | 4 | (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens | ||
5 | eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so | 5 | eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so | ||
n | 6 | gilt § 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. | n | 6 | gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung |
7 | entsprechend. | ||||
7 | (4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren | 8 | (4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren | ||
8 | Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für | 9 | Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für | ||
9 | persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein | 10 | persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein | ||
t | 10 | Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 5 der Zivilprozessordnung | t | 11 | Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung |
11 | entsprechend. | 12 | entsprechend. |
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