Lade...
Lade...
Sie können sich § 309 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). 2Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) 1Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. 2Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. 3Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) 1Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. 2§ 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.
Pfändung einer Geldforderung | Pfändung einer Geldforderung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Pfändung einer Geldforderung | t | 1 | Pfändung einer Geldforderung |
Pfändung einer Geldforderung | Pfändung einer Geldforderung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die | f | 1 | (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die |
2 | Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den | 2 | Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den | ||
3 | Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich | 3 | Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich | ||
4 | zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer | 4 | zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer | ||
5 | Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist | 5 | Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist | ||
6 | ausgeschlossen. | 6 | ausgeschlossen. | ||
7 | (2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem | 7 | (2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem | ||
8 | Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende | 8 | Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende | ||
9 | Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, | 9 | Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, | ||
10 | ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, | 10 | ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, | ||
11 | bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. | 11 | bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. | ||
t | 12 | (3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners | t | 12 | (3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei |
13 | bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung | 13 | einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung | ||
14 | entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass | 14 | entsprechend. | ||
15 | Anträge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen | ||||
16 | Vollstreckungsgericht zu stellen sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.