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Sie können sich § 60a AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. 2Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.
(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt
(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.
(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
(5) 1Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. 2§ 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.
(6) 1Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a.
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen | Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen | ||||
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t | 1 | Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen | t | 1 | Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen |
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen | Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, | f | 1 | (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, |
2 | 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der | 2 | 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der | ||
3 | Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der | 3 | Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der | ||
4 | Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen | 4 | Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen | ||
5 | an die Körperschaft erbringen, bindend. | 5 | an die Körperschaft erbringen, bindend. | ||
6 | (2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt | 6 | (2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | auf Antrag der Körperschaft oder | 8 | auf Antrag der Körperschaft oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch | 10 | von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch | ||
11 | keine Feststellung erfolgt ist. | 11 | keine Feststellung erfolgt ist. | ||
12 | (3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die | 12 | (3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die | ||
13 | Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder | 13 | Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder | ||
14 | geändert werden. | 14 | geändert werden. | ||
15 | (4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung | 15 | (4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung | ||
16 | ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der | 16 | ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der | ||
17 | Verhältnisse aufzuheben. | 17 | Verhältnisse aufzuheben. | ||
18 | (5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit | 18 | (5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit | ||
19 | können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die | 19 | können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die | ||
20 | Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, | 20 | Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, | ||
21 | außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der | 21 | außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der | ||
22 | maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen. | 22 | maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen. | ||
23 | (6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen | 23 | (6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen | ||
24 | Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse | 24 | Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse | ||
25 | vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen | 25 | vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen | ||
26 | Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der | 26 | Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der | ||
27 | satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 | 27 | satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 | ||
28 | gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a. | 28 | gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a. | ||
t | t | 29 | (7) Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach § 18 Absatz 2 des | ||
30 | Geldwäschegesetzes kann das für die Feststellung nach Absatz 1 zuständige | ||||
31 | Finanzamt der registerführenden Stelle bestätigen, dass eine Vereinigung, die | ||||
32 | einen Antrag nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, | ||||
33 | die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke | ||||
34 | verfolgt. Hierzu hat die registerführende Stelle dem zuständigen Finanzamt | ||||
35 | zu bestätigen, dass das Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftserteilung | ||||
36 | nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vorliegt. |
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