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Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | ||||
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t | 1 | Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | t | 1 | Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen |
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | ||||
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f | 1 | (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: | f | 1 | (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: |
2 | 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die | 2 | 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die | ||
3 | Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen | 3 | Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen | ||
4 | Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, | 4 | Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, | ||
5 | 2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, | 5 | 2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, | ||
6 | 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, | 6 | 3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, | ||
7 | 4. Buchungsbelege, | 7 | 4. Buchungsbelege, | ||
8 | 5. Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der | 8 | 5. Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der | ||
9 | Union, | 9 | Union, | ||
10 | 6. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. | 10 | 6. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. | ||
11 | (2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen | 11 | (2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen | ||
12 | nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um | 12 | nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um | ||
13 | amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche | 13 | amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche | ||
14 | Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen | 14 | Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen | ||
15 | auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern | 15 | auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern | ||
16 | aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung | 16 | aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung | ||
17 | entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten | 17 | entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten | ||
18 | 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen | 18 | 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen | ||
19 | bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie | 19 | bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie | ||
20 | lesbar gemacht werden, | 20 | lesbar gemacht werden, | ||
21 | 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, | 21 | 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, | ||
22 | unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. | 22 | unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. | ||
23 | (3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, | 23 | (3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, | ||
24 | die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, | 24 | die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, | ||
25 | sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen | 25 | sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen | ||
26 | sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die | 26 | sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die | ||
27 | in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine | 27 | in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine | ||
28 | Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit | 28 | Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit | ||
29 | dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine | 29 | dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine | ||
30 | Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit | 30 | Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit | ||
31 | dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit | 31 | dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit | ||
32 | und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die | 32 | und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die | ||
33 | Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. | 33 | Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. | ||
34 | (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem | 34 | (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem | ||
35 | die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, | 35 | die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, | ||
36 | der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder | 36 | der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder | ||
37 | Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg | 37 | Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg | ||
38 | entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die | 38 | entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die | ||
39 | sonstigen Unterlagen entstanden sind. | 39 | sonstigen Unterlagen entstanden sind. | ||
40 | (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem | 40 | (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem | ||
41 | Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine | 41 | Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine | ||
42 | Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, | 42 | Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, | ||
43 | um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf | 43 | um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf | ||
44 | seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder | 44 | seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder | ||
45 | ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. | 45 | ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. | ||
46 | (6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines | 46 | (6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines | ||
47 | Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen | 47 | Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen | ||
48 | einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen | 48 | einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen | ||
49 | und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie | 49 | und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie | ||
50 | kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren | 50 | kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren | ||
51 | Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und | 51 | Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und | ||
52 | Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung | 52 | Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung | ||
53 | gestellt werden. Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich | 53 | gestellt werden. Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich | ||
54 | seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte | 54 | seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte | ||
55 | 1. der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten | 55 | 1. der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten | ||
56 | Daten zu gewähren oder | 56 | Daten zu gewähren oder | ||
57 | 2. diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder | 57 | 2. diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder | ||
58 | 3. ihr die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Unterlagen und | 58 | 3. ihr die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Unterlagen und | ||
59 | Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu | 59 | Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu | ||
60 | stellen. | 60 | stellen. | ||
61 | Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der | 61 | Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der | ||
62 | Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des | 62 | Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des | ||
63 | Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener | 63 | Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener | ||
t | 64 | Frist anzukündigen. | t | 64 | Frist anzukündigen. Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, |
65 | ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der | ||||
66 | Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem | ||||
67 | Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der | ||||
68 | Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die | ||||
69 | Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem | ||||
70 | maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält. |
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