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Anzeigen über die Erwerbstätigkeit | Anzeigen über die Erwerbstätigkeit | ||||
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t | 1 | Anzeigen über die Erwerbstätigkeit | t | 1 | Anzeigen über die Erwerbstätigkeit |
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit | Anzeigen über die Erwerbstätigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen | f | 1 | (1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen |
2 | Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich | 2 | Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich | ||
3 | vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder | 3 | vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder | ||
4 | die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das | 4 | die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das | ||
5 | nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Ist die | 5 | nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Ist die | ||
6 | Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an | 6 | Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an | ||
7 | die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. Wer eine | 7 | die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. Wer eine | ||
8 | freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen | 8 | freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen | ||
9 | Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe | 9 | Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe | ||
10 | eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit. | 10 | eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit. | ||
11 | (1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre | 11 | (1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre | ||
12 | Anzeigepflichten nach Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung | 12 | Anzeigepflichten nach Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung | ||
13 | zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen. | 13 | zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen. | ||
n | 14 | (1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit | n | 14 | (1b) Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1 Satz 1 bis 3 verpflichtet sind, |
15 | Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens | 15 | eine Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit | ||
16 | bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes | 16 | mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 bezeichneten Finanzamt weitere | ||
17 | anlässlich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der | ||||
18 | Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 1a auch | ||||
19 | Auskunft über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und | 17 | Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und | ||
20 | tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 18 | tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 | ||
21 | Datenfernübertragung zu erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann bestimmt | 19 | sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte | ||
22 | werden, unter welchen Voraussetzungen auf eine elektronische Übermittlung | 20 | Schnittstelle zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung | ||
23 | verzichtet werden kann. | 21 | unbilliger Härten auf eine Übermittlung gemäß Satz 2 verzichten; in diesem | ||
22 | Fall sind die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebenem | ||||
23 | Vordruck zu erteilen. | ||||
24 | (2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung | 24 | (2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung | ||
25 | oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) | 25 | oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) | ||
26 | haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen: | 26 | haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen: | ||
27 | 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland; | 27 | 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland; | ||
28 | 2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an | 28 | 2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an | ||
29 | ausländischen Personengesellschaften; | 29 | ausländischen Personengesellschaften; | ||
30 | 3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, | 30 | 3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, | ||
31 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb | 31 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb | ||
32 | des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn | 32 | des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn | ||
33 | 1. damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am | 33 | 1. damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am | ||
34 | Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird | 34 | Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird | ||
35 | oder | 35 | oder | ||
36 | 2. die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 | 36 | 2. die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 | ||
37 | Euro beträgt; | 37 | Euro beträgt; | ||
38 | 4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im | 38 | 4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im | ||
39 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder | 39 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder | ||
40 | mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die | 40 | mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die | ||
41 | gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer | 41 | gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer | ||
42 | Drittstaat-Gesellschaft ausüben können; | 42 | Drittstaat-Gesellschaft ausüben können; | ||
43 | 5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der | 43 | 5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der | ||
44 | Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der | 44 | Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der | ||
45 | Drittstaat-Gesellschaft. | 45 | Drittstaat-Gesellschaft. | ||
46 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare | 46 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare | ||
47 | Beteiligungen zusammenzurechnen. | 47 | Beteiligungen zusammenzurechnen. | ||
48 | (3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, | 48 | (3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, | ||
49 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in | 49 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in | ||
50 | Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der | 50 | Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der | ||
51 | Europäischen Freihandelsassoziation sind. | 51 | Europäischen Freihandelsassoziation sind. | ||
t | 52 | (4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a sind innerhalb eines Monats nach | t | 52 | (4) Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a und 1b sind innerhalb eines Monats |
53 | dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. | 53 | nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. | ||
54 | (5) Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Einkommensteuer- oder | 54 | (5) Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Einkommensteuer- oder | ||
55 | Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der | 55 | Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der | ||
56 | mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf | 56 | mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf | ||
57 | von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich | 57 | von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich | ||
58 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu | 58 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu | ||
59 | erstatten. Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, | 59 | erstatten. Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, | ||
60 | ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung nach amtlich | 60 | ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung nach amtlich | ||
61 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, | 61 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, | ||
62 | haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, es | 62 | haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, es | ||
63 | sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung | 63 | sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung | ||
64 | freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte | 64 | freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte | ||
65 | Schnittstelle ab. Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet | 65 | Schnittstelle ab. Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet | ||
66 | sind, eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung abzugeben, haben | 66 | sind, eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung abzugeben, haben | ||
67 | die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von 14 | 67 | die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von 14 | ||
68 | Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende | 68 | Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende | ||
69 | Sachverhalt verwirklicht worden ist. | 69 | Sachverhalt verwirklicht worden ist. |
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