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Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | ||||
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t | 1 | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | t | 1 | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen |
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | ||||
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f | 1 | (1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur | f | 1 | (1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur |
2 | Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen | 2 | Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen | ||
3 | Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, | 3 | Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, | ||
4 | Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des | 4 | Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des | ||
5 | öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur | 5 | öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur | ||
6 | Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die | 6 | Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die | ||
7 | Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. | 7 | Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. | ||
8 | (1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten | 8 | (1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten | ||
9 | Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit | 9 | Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit | ||
10 | dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen | 10 | dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen | ||
11 | (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, | 11 | (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, | ||
12 | dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere | 12 | dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere | ||
13 | zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. | 13 | zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. | ||
14 | Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. | 14 | Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. | ||
15 | (2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden | 15 | (2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden | ||
16 | sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder | 16 | sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder | ||
17 | für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben | 17 | für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben | ||
18 | auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen. | 18 | auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen. | ||
19 | (3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu | 19 | (3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu | ||
20 | erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben | 20 | erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben | ||
21 | können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, | 21 | können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, | ||
22 | die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen | 22 | die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen | ||
23 | daraus zu entnehmen. | 23 | daraus zu entnehmen. | ||
24 | (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, | 24 | (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, | ||
25 | mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass | 25 | mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass | ||
26 | der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich | 26 | der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich | ||
27 | ist. | 27 | ist. | ||
28 | (5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine | 28 | (5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine | ||
29 | mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann | 29 | mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann | ||
30 | befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt | 30 | befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt | ||
31 | worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des | 31 | worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des | ||
32 | Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | 32 | Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | ||
33 | (6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an | 33 | (6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an | ||
34 | Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen | 34 | Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen | ||
35 | der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der | 35 | der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der | ||
36 | Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft | 36 | Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft | ||
37 | erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den | 37 | erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den | ||
38 | Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. | 38 | Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. | ||
39 | (7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur | 39 | (7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur | ||
40 | zulässig, soweit | 40 | zulässig, soweit | ||
41 | 1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des | 41 | 1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des | ||
42 | Einkommensteuergesetzes beantragt oder | 42 | Einkommensteuergesetzes beantragt oder | ||
43 | 2. (weggefallen) | 43 | 2. (weggefallen) | ||
44 | und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer | 44 | und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer | ||
45 | erforderlich ist oder er erforderlich ist | 45 | erforderlich ist oder er erforderlich ist | ||
46 | 1. zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des | 46 | 1. zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des | ||
47 | Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres | 47 | Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres | ||
48 | 2008 oder | 48 | 2008 oder | ||
49 | 2. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder | 49 | 2. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder | ||
50 | Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und | 50 | Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und | ||
51 | Steuervergütungen oder | 51 | Steuervergütungen oder | ||
52 | 3. zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im | 52 | 3. zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im | ||
53 | Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich | 53 | Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich | ||
54 | Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer | 54 | Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer | ||
55 | natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder | 55 | natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
56 | Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung | 56 | Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung | ||
57 | oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder | 57 | oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder | ||
58 | 4. zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 | 58 | 4. zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 | ||
59 | Satz 1 Nummer 3 | 59 | Satz 1 Nummer 3 | ||
60 | oder | 60 | oder | ||
61 | 1. der Steuerpflichtige zustimmt. | 61 | 1. der Steuerpflichtige zustimmt. | ||
62 | In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die | 62 | In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die | ||
63 | Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten | 63 | Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten | ||
64 | einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen | 64 | einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen | ||
65 | abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen | 65 | abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen | ||
66 | nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht | 66 | nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht | ||
67 | zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. | 67 | zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. | ||
68 | (8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in | 68 | (8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in | ||
n | 69 | § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten | n | 69 | § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die |
70 | Identifikationsnummer nach § 139b, | ||||
70 | 1. den für die Verwaltung | 71 | 1. den für die Verwaltung | ||
71 | 1. der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | 72 | 1. der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | ||
72 | Sozialgesetzbuch, | 73 | Sozialgesetzbuch, | ||
73 | 2. der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | 74 | 2. der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | ||
74 | 3. der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, | 75 | 3. der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, | ||
75 | 4. der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem | 76 | 4. der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem | ||
76 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, | 77 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, | ||
77 | 5. des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz und | 78 | 5. des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz und | ||
78 | 6. der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 79 | 6. der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | ||
79 | zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der | 80 | zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der | ||
80 | Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen | 81 | Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen | ||
81 | an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg | 82 | an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg | ||
82 | verspricht; | 83 | verspricht; | ||
83 | 2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur | 84 | 2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur | ||
84 | Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, | 85 | Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, | ||
85 | und | 86 | und | ||
86 | 3. den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre | 87 | 3. den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre | ||
87 | Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich | 88 | Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich | ||
88 | zugelassen ist. | 89 | zugelassen ist. | ||
89 | Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach | 90 | Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach | ||
90 | den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen | 91 | den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen | ||
91 | zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, | 92 | zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, | ||
n | 92 | bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, | n | 93 | bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, |
93 | wenn | 94 | ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn | ||
94 | 1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu | 95 | 1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu | ||
95 | erteilen, nicht nachkommt oder | 96 | erteilen, nicht nachkommt oder | ||
96 | 2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der | 97 | 2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der | ||
97 | Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, | 98 | Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, | ||
98 | wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten | 99 | wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten | ||
99 | ist. | 100 | ist. | ||
100 | Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern | 101 | Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern | ||
t | 101 | hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten nur zulässig, soweit | t | 102 | hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die |
103 | Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein | ||||
102 | dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. | 104 | Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. | ||
103 | (8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich | 105 | (8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich | ||
104 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu | 106 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu | ||
105 | übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das | 107 | übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das | ||
106 | Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen | 108 | Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen | ||
107 | Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden | 109 | Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden | ||
108 | Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz | 110 | Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz | ||
109 | 7 und 8 gilt entsprechend. | 111 | 7 und 8 gilt entsprechend. | ||
110 | (9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene | 112 | (9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene | ||
111 | Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch | 113 | Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch | ||
112 | durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern | 114 | durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern | ||
113 | geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom | 115 | geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom | ||
114 | Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 | 116 | Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 | ||
115 | erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die | 117 | erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die | ||
116 | Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der | 118 | Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der | ||
117 | betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist | 119 | betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist | ||
118 | entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 | 120 | entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 | ||
119 | entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 | 121 | entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 | ||
120 | sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder | 122 | sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder | ||
121 | soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. | 123 | soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. | ||
122 | (10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind | 124 | (10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind | ||
123 | vom Ersuchenden zu dokumentieren. | 125 | vom Ersuchenden zu dokumentieren. |
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