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Sie können sich § 162 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) 1Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. 3Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in Staaten oder Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2 Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind.
(3) 1Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. 2Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. 3Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. 2Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. 3Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. 4Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. 5Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. 6Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. 7Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen | Schätzung von Besteuerungsgrundlagen | ||||
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t | 1 | Schätzung von Besteuerungsgrundlagen | t | 1 | Schätzung von Besteuerungsgrundlagen |
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2 | oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu | 2 | oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu | ||
3 | berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. | 3 | berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. | ||
n | 4 | (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über | n | 4 | (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine |
5 | seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere | 5 | Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft | ||
6 | Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine | 6 | oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht | ||
7 | Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der | 7 | nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher | ||
8 | Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu | 8 | oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht | ||
9 | führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen | 9 | vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung | ||
10 | der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche | 10 | nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte | ||
11 | Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom | 11 | für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen | ||
12 | Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder | 12 | gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder | ||
13 | Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung | 13 | Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung | ||
n | 14 | nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige | n | 14 | nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine |
15 | seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird | 15 | Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung | ||
16 | widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in Staaten oder Gebieten | 16 | und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in | ||
17 | im Sinne des § 90 Absatz 2 Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten | 17 | Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im | ||
18 | Einkünfte sind. | 18 | Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und | ||
19 | unfairem Steuerwettbewerb | ||||
20 | 1. | ||||
21 | bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder | ||||
22 | 2. | ||||
23 | bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt. | ||||
19 | (3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 | 24 | (3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 | ||
20 | Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall | 25 | Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall | ||
21 | vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen | 26 | vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen | ||
22 | im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige | 27 | im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige | ||
23 | Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat, | 28 | Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat, | ||
24 | so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen | 29 | so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen | ||
25 | Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 | 30 | Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 | ||
26 | dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen | 31 | dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen | ||
27 | Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte | 32 | Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte | ||
28 | nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von | 33 | nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von | ||
29 | Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des | 34 | Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des | ||
30 | Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer | 35 | Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer | ||
31 | Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine | 36 | Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine | ||
32 | Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf | 37 | Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf | ||
33 | Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel | 38 | Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel | ||
34 | deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person | 39 | deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person | ||
35 | ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § | 40 | ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § | ||
36 | 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. | 41 | 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. | ||
37 | (4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine | 42 | (4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine | ||
38 | Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen | 43 | Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen | ||
39 | Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist | 44 | Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist | ||
40 | ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens | 45 | ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens | ||
41 | 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich | 46 | 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich | ||
42 | nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn | 47 | nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn | ||
43 | sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Bei verspäteter | 48 | sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Bei verspäteter | ||
44 | Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 | 49 | Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 | ||
45 | Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. | 50 | Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. | ||
46 | Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags | 51 | Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags | ||
47 | eingeräumt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung | 52 | eingeräumt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung | ||
48 | und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 | 53 | und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 | ||
49 | anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter | 54 | anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter | ||
50 | Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der | 55 | Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der | ||
51 | Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der | 56 | Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der | ||
52 | Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur | 57 | Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur | ||
53 | geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines | 58 | geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines | ||
54 | Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. Der Zuschlag ist | 59 | Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. Der Zuschlag ist | ||
55 | regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. | 60 | regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. | ||
t | t | 61 | (4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 | ||
62 | des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Abwehrmaßnahmen gegen Steuervermeidung | ||||
63 | und unfairen Steuerwettbewerb, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von | ||||
64 | der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der | ||||
65 | Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur | ||||
66 | geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines | ||||
67 | Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. | ||||
56 | (5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid | 68 | (5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid | ||
57 | festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. | 69 | festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. |
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