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Sie können sich § 90 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) 1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. 3Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden. 4Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) 1Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). 3Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. 4Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. 5Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. 6Die Vorlage richtet sich nach § 97. 7Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. 8Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erstellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. 9In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist nach den Sätzen 7 und 8 verlängert werden. 10Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen. 11Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
Mitwirkungspflichten der Beteiligten | Mitwirkungspflichten der Beteiligten | ||||
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2 | Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere | 2 | Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere | ||
3 | dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen | 3 | dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen | ||
4 | vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel | 4 | vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel | ||
5 | angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des | 5 | angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des | ||
6 | Einzelfalls. | 6 | Einzelfalls. | ||
7 | (2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, | 7 | (2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, | ||
8 | der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, | 8 | der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, | ||
9 | so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen | 9 | so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen | ||
10 | Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden | 10 | Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden | ||
t | 11 | rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bestehen | t | 11 | rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter |
12 | objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige | 12 | kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder | ||
13 | über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet | 13 | Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der | ||
14 | verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften | 14 | Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder | ||
15 | entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der | 15 | einräumen lassen können. | ||
16 | Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in | ||||
17 | der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte | ||||
18 | in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer | ||||
19 | entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach | ||||
20 | Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner | ||||
21 | Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, | ||||
22 | in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der | ||||
23 | Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich | ||||
24 | geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 | ||||
25 | erzwungen werden. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er | ||||
26 | Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er | ||||
27 | sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die | ||||
28 | Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können. | ||||
29 | (3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner | 16 | (3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner | ||
30 | Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes | 17 | Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes | ||
31 | Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der | 18 | Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der | ||
32 | Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die | 19 | Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die | ||
33 | wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den | 20 | wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den | ||
34 | Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere | 21 | Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere | ||
35 | Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt | 22 | Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt | ||
36 | der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und | 23 | der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und | ||
37 | zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein | 24 | zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein | ||
38 | Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein | 25 | Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein | ||
39 | Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe | 26 | Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe | ||
40 | ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der | 27 | ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der | ||
41 | weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr | 28 | weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr | ||
42 | angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz | 29 | angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz | ||
43 | des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 | 30 | des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 | ||
44 | Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht | 31 | Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht | ||
45 | aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 | 32 | aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 | ||
46 | Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus | 33 | Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus | ||
47 | mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem | 34 | mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem | ||
48 | anderen Staat. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen im | 35 | anderen Staat. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen im | ||
49 | Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die | 36 | Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die | ||
50 | Vorlage richtet sich nach § 97. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb | 37 | Vorlage richtet sich nach § 97. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb | ||
51 | einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Aufzeichnungen über außergewöhnliche | 38 | einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Aufzeichnungen über außergewöhnliche | ||
52 | Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erstellen und innerhalb einer Frist von 30 | 39 | Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erstellen und innerhalb einer Frist von 30 | ||
53 | Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. In begründeten | 40 | Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. In begründeten | ||
54 | Einzelfällen kann die Vorlagefrist nach den Sätzen 7 und 8 verlängert werden. | 41 | Einzelfällen kann die Vorlagefrist nach den Sätzen 7 und 8 verlängert werden. | ||
55 | Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen. | 42 | Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen. | ||
56 | Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das | 43 | Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das | ||
57 | Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | 44 | Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | ||
58 | durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden | 45 | durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden | ||
59 | Aufzeichnungen zu bestimmen. | 46 | Aufzeichnungen zu bestimmen. |
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