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(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) 1Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. 2Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
(5) 1Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. 2Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. 3Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. 4Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. 5Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Steuern, steuerliche Nebenleistungen | Steuern, steuerliche Nebenleistungen | ||||
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t | 1 | Steuern, steuerliche Nebenleistungen | t | 1 | Steuern, steuerliche Nebenleistungen |
Steuern, steuerliche Nebenleistungen | Steuern, steuerliche Nebenleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine | f | 1 | (1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine |
2 | besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen | 2 | besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen | ||
3 | zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand | 3 | zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand | ||
4 | zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von | 4 | zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von | ||
5 | Einnahmen kann Nebenzweck sein. | 5 | Einnahmen kann Nebenzweck sein. | ||
6 | (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. | 6 | (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. | ||
7 | (3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des | 7 | (3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des | ||
8 | Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der | 8 | Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der | ||
9 | Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments | 9 | Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments | ||
10 | und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. | 10 | und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. | ||
11 | L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. | 11 | L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. | ||
12 | (4) Steuerliche Nebenleistungen sind | 12 | (4) Steuerliche Nebenleistungen sind | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, | 14 | Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | Verspätungszuschläge nach § 152, | 16 | Verspätungszuschläge nach § 152, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
t | 18 | Zuschläge nach § 162 Absatz 4, | t | 18 | Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, |
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die | 20 | Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die | ||
21 | die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 | 21 | die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 | ||
22 | und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu | 22 | und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu | ||
23 | erstattende Steuern zu leisten sind, | 23 | erstattende Steuern zu leisten sind, | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | Säumniszuschläge nach § 240, | 25 | Säumniszuschläge nach § 240, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | Zwangsgelder nach § 329, | 27 | Zwangsgelder nach § 329, | ||
28 | 7. | 28 | 7. | ||
29 | Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, | 29 | Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, | ||
30 | 8. | 30 | 8. | ||
31 | Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des | 31 | Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des | ||
32 | Zollkodex der Union und | 32 | Zollkodex der Union und | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
34 | Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes. | 34 | Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes. | ||
35 | (5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel | 35 | (5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel | ||
36 | 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das | 36 | 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das | ||
37 | Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten | 37 | Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten | ||
38 | Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht | 38 | Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht | ||
39 | jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen | 39 | jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen | ||
40 | Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz | 40 | Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz | ||
41 | 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Die | 41 | 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Die | ||
42 | übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften | 42 | übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften | ||
43 | zu. | 43 | zu. |
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