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Sie können sich § 31b AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:
(2) Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
(4) § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung | Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung | ||||
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t | 1 | Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung | t | 1 | Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung |
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung | Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung | ||||
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f | 1 | (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person an | f | 1 | (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person an |
2 | die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie | 2 | die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie | ||
3 | einem der folgenden Zwecke dient: | 3 | einem der folgenden Zwecke dient: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder | 5 | der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder | ||
6 | Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, | 6 | Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder | 8 | der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder | ||
9 | Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, | 9 | Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 des Geldwäschegesetzes | 11 | der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 des Geldwäschegesetzes | ||
12 | gegen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes, | 12 | gegen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des | 14 | dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des | ||
15 | Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 | 15 | Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 | ||
16 | des Geldwäschegesetzes oder | 16 | des Geldwäschegesetzes oder | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes durch | 18 | der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes durch | ||
19 | die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. | 19 | die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. | ||
20 | (2) Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für | 20 | (2) Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für | ||
21 | Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von | 21 | Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von | ||
22 | deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass | 22 | deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt im | 24 | es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt im | ||
25 | Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des | 25 | Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des | ||
26 | Strafgesetzbuchs handelt oder | 26 | Strafgesetzbuchs handelt oder | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. | 28 | die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. | ||
29 | Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind | 29 | Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind | ||
30 | durch elektronische Datenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres | 30 | durch elektronische Datenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres | ||
31 | Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes | 31 | Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes | ||
32 | gewährleistet. Im Fall einer Störung der Datenübertragung ist ausnahmsweise | 32 | gewährleistet. Im Fall einer Störung der Datenübertragung ist ausnahmsweise | ||
33 | eine Mitteilung auf dem Postweg möglich. § 45 Absatz 3 und 4 des | 33 | eine Mitteilung auf dem Postweg möglich. § 45 Absatz 3 und 4 des | ||
34 | Geldwäschegesetzes gilt entsprechend. | 34 | Geldwäschegesetzes gilt entsprechend. | ||
t | t | 35 | (2a) Die Finanzbehörden übermitteln der Zentralstelle für | ||
36 | Finanztransaktionsuntersuchungen folgende Daten nach Maßgabe des § 31 Absatz 5 | ||||
37 | des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfahren, soweit dies zur | ||||
38 | Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle für | ||||
39 | Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des | ||||
40 | Geldwäschegesetzes erforderlich ist: | ||||
41 | 1. | ||||
42 | beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des | ||||
43 | Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten, | ||||
44 | 2. | ||||
45 | bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten | ||||
46 | Grundinformationen, die die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die Grund-und | ||||
47 | Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer- | ||||
48 | Identifikationsnummer sowie das zuständige Finanzamt umfassen. | ||||
49 | (2b) Wird von der Verordnungsermächtigung des § 22a des | ||||
50 | Grunderwerbsteuergesetzes zur elektronischen Übermittlung der Anzeige im Sinne | ||||
51 | des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht, übermitteln die | ||||
52 | Landesfinanzbehörden die dort eingegangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 | ||||
53 | Absatz 5a des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für | ||||
54 | Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 | ||||
55 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes im automatisierten | ||||
56 | Verfahren.Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||||
35 | (3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich | 57 | (3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich | ||
36 | solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass | 58 | solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass | ||
37 | 1. | 59 | 1. | ||
38 | ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes | 60 | ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes | ||
39 | eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 des Geldwäschegesetzes begangen hat oder | 61 | eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 des Geldwäschegesetzes begangen hat oder | ||
40 | begeht oder | 62 | begeht oder | ||
41 | 2. | 63 | 2. | ||
42 | die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 | 64 | die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 | ||
43 | Absatz 2 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 | 65 | Absatz 2 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 | ||
44 | Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes gegeben sind. | 66 | Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes gegeben sind. | ||
45 | (4) § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend. | 67 | (4) § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend. |
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