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Sie können sich § 152 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 2Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
(3) Absatz 2 gilt nicht,
(4) 1Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. 2Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. 3In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.
(5) 1Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. 2Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. 3Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
(6) 1Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.
(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
(8) Absatz 5 gilt nicht für
(9) 1Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. 2Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.
1(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. 2In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
1(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. 2Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. 3Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
1(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. 2Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.
Verspätungszuschlag | Verspätungszuschlag | ||||
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f | 1 | (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer | f | 1 | (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer |
2 | Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein | 2 | Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein | ||
3 | Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines | 3 | Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines | ||
4 | Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft | 4 | Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft | ||
5 | macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters | 5 | macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters | ||
6 | oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen. | 6 | oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen. | ||
7 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn | 7 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn | ||
8 | eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich | 8 | eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich | ||
9 | bestimmten Zeitpunkt bezieht, | 9 | bestimmten Zeitpunkt bezieht, | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 | 11 | nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 | ||
12 | Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, | 12 | Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf | 14 | in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf | ||
15 | des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt | 15 | des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt | ||
16 | oder | 16 | oder | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung | 18 | in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung | ||
19 | bestimmten Zeitpunkt | 19 | bestimmten Zeitpunkt | ||
20 | abgegeben wurde. | 20 | abgegeben wurde. | ||
21 | (3) Absatz 2 gilt nicht, | 21 | (3) Absatz 2 gilt nicht, | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § | 23 | wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § | ||
24 | 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, | 24 | 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt | 26 | wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt | ||
27 | wird, | 27 | wird, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und | 29 | wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und | ||
30 | der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder | 30 | der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
n | 32 | bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen sowie bei jährlich | n | 32 | bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von |
33 | abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen. | 33 | Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer- | ||
34 | Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und | ||||
35 | Feuerschutzsteueranmeldungen. | ||||
34 | (4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, | 36 | (4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, | ||
35 | kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den | 37 | kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den | ||
36 | Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen | 38 | Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen | ||
37 | mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle | 39 | mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle | ||
38 | erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag | 40 | erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag | ||
39 | gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind | 41 | gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind | ||
40 | diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § | 42 | diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § | ||
41 | 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig | 43 | 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig | ||
42 | gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen | 44 | gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen | ||
43 | festzusetzen. | 45 | festzusetzen. | ||
44 | (5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der | 46 | (5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der | ||
45 | Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen | 47 | Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen | ||
46 | Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro | 48 | Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro | ||
47 | für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für | 49 | für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für | ||
48 | Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich | 50 | Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich | ||
49 | bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden | 51 | bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden | ||
50 | angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die | 52 | angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die | ||
51 | festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge | 53 | festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge | ||
52 | verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden | 54 | verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden | ||
53 | angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein | 55 | angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein | ||
54 | Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der | 56 | Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der | ||
55 | gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer | 57 | gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer | ||
56 | dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser | 58 | dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser | ||
57 | Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist | 59 | Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist | ||
58 | der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf | 60 | der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf | ||
59 | der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben. | 61 | der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben. | ||
60 | (6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von | 62 | (6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von | ||
61 | Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des | 63 | Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des | ||
62 | Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich | 64 | Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich | ||
63 | des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der | 65 | des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der | ||
64 | Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen | 66 | Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen | ||
65 | Verspätung 25 Euro. | 67 | Verspätung 25 Euro. | ||
66 | (7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen | 68 | (7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen | ||
67 | oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag | 69 | oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag | ||
68 | für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der | 70 | für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der | ||
69 | positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für | 71 | positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für | ||
70 | jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. | 72 | jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. | ||
71 | (8) Absatz 5 gilt nicht für | 73 | (8) Absatz 5 gilt nicht für | ||
72 | 1. | 74 | 1. | ||
73 | vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, | 75 | vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, | ||
74 | 2. | 76 | 2. | ||
75 | nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes | 77 | nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes | ||
76 | jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, | 78 | jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, | ||
77 | 3. | 79 | 3. | ||
78 | nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende | 80 | nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende | ||
n | 79 | Versicherungsteueranmeldungen und | n | 81 | Versicherungsteueranmeldungen, |
80 | 4. | 82 | 4. | ||
81 | nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende | 83 | nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende | ||
t | 82 | Feuerschutzsteueranmeldungen. | t | 84 | Feuerschutzsteueranmeldungen und |
85 | 5. | ||||
86 | Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der | ||||
87 | Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. | ||||
83 | In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und | 88 | In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und | ||
84 | Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu | 89 | Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu | ||
85 | berücksichtigen. | 90 | berücksichtigen. | ||
86 | (9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für | 91 | (9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für | ||
87 | einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die | 92 | einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die | ||
88 | erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die | 93 | erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die | ||
89 | Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der | 94 | Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der | ||
90 | Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von | 95 | Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von | ||
91 | Besteuerungsgrundlagen. | 96 | Besteuerungsgrundlagen. | ||
92 | (10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens | 97 | (10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens | ||
93 | 25 000 Euro betragen. | 98 | 25 000 Euro betragen. | ||
94 | (11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem | 99 | (11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem | ||
95 | Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid | 100 | Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid | ||
96 | verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem | 101 | verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem | ||
97 | Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann | 102 | Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann | ||
98 | die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt | 103 | die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt | ||
99 | erfolgen. | 104 | erfolgen. | ||
100 | (12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags | 105 | (12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags | ||
101 | oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von | 106 | oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von | ||
102 | Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines | 107 | Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines | ||
103 | Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die | 108 | Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die | ||
104 | Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte | 109 | Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte | ||
105 | Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung | 110 | Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung | ||
106 | einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte | 111 | einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte | ||
107 | geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein | 112 | geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein | ||
108 | festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, | 113 | festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, | ||
109 | soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge | 114 | soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge | ||
110 | anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des | 115 | anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des | ||
111 | Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 | 116 | Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 | ||
112 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. | 117 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. | ||
113 | (13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten | 118 | (13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten | ||
114 | vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den | 119 | vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den | ||
115 | Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags | 120 | Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags | ||
116 | zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend. | 121 | zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend. |
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