Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer
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zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
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Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder
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elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine
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gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1
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Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren
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beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und
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Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn
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dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben
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wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten
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angegeben wird.
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