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Festsetzung von Steuermessbeträgen | Festsetzung von Steuermessbeträgen | ||||
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t | 1 | Festsetzung von Steuermessbeträgen | t | 1 | Festsetzung von Steuermessbeträgen |
Festsetzung von Steuermessbeträgen | Festsetzung von Steuermessbeträgen | ||||
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f | 1 | (1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, | f | 1 | (1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, |
2 | werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der | 2 | werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der | ||
3 | Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht | 3 | Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht | ||
4 | entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind | 4 | entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind | ||
5 | sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für | 5 | sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für | ||
6 | Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden. | 6 | Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden. | ||
7 | (2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die | 7 | (2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die | ||
8 | Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche | 8 | Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche | ||
9 | Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der | 9 | Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der | ||
10 | obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde | 10 | obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde | ||
11 | Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 | 11 | Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 | ||
12 | Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die | 12 | Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die | ||
13 | Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag | 13 | Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag | ||
14 | als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. | 14 | als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. | ||
15 | (3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die | 15 | (3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die | ||
16 | nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die | 16 | nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die | ||
t | 17 | Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. | t | 17 | Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die |
18 | Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a | ||||
19 | Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend. |
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