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Ablaufhemmung | Ablaufhemmung | ||||
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f | 1 | (1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen | f | 1 | (1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen |
2 | höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht | 2 | höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht | ||
3 | erfolgen kann. | 3 | erfolgen kann. | ||
4 | (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit | 4 | (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit | ||
5 | unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines | 5 | unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines | ||
6 | Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den | 6 | Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den | ||
7 | Fällen des § 173a. | 7 | Fällen des § 173a. | ||
8 | (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder | 8 | (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder | ||
9 | Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder | 9 | Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder | ||
10 | Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, | 10 | Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, | ||
11 | so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag | 11 | so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag | ||
12 | unanfechtbar entschieden worden ist. | 12 | unanfechtbar entschieden worden ist. | ||
13 | (3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage | 13 | (3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage | ||
14 | angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den | 14 | angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den | ||
15 | Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der | 15 | Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der | ||
16 | Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der | 16 | Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der | ||
17 | Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs | 17 | Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs | ||
18 | gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den | 18 | gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den | ||
19 | Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der | 19 | Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der | ||
20 | Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar | 20 | Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar | ||
21 | entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener | 21 | entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener | ||
22 | Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. | 22 | Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. | ||
23 | (4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen | 23 | (4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen | ||
24 | oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so | 24 | oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so | ||
25 | läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung | 25 | läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung | ||
26 | erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, | 26 | erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, | ||
27 | nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide | 27 | nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide | ||
28 | unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 | 28 | unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 | ||
29 | Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine | 29 | Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine | ||
30 | Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs | 30 | Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs | ||
31 | Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. | 31 | Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. | ||
32 | Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des | 32 | Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des | ||
33 | Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie | 33 | Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie | ||
34 | unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten | 34 | unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten | ||
35 | Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. | 35 | Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. | ||
36 | 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen | 36 | 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen | ||
37 | Vorschriften bleibt unberührt. | 37 | Vorschriften bleibt unberührt. | ||
t | 38 | (5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die mit der | t | 38 | (5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der |
39 | Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden oder das | 39 | Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der | ||
40 | Bundeszentralamt für Steuern, soweit es mit der Steuerfahndung betraut ist, | ||||
41 | vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der | 40 | Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der | ||
42 | Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, | 41 | Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, | ||
43 | bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide | 42 | bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide | ||
44 | unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche | 43 | unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche | ||
45 | gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die | 44 | gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die | ||
46 | Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer | 45 | Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer | ||
47 | Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt | 46 | Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt | ||
48 | sinngemäß. | 47 | sinngemäß. | ||
49 | (6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses | 48 | (6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses | ||
50 | Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch | 49 | Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch | ||
51 | sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund | 50 | sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund | ||
52 | dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die | 51 | dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die | ||
53 | Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor | 52 | Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor | ||
54 | Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 | 53 | Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 | ||
55 | hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. | 54 | hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. | ||
56 | (7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, | 55 | (7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, | ||
57 | bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit | 56 | bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit | ||
58 | verjährt ist. | 57 | verjährt ist. | ||
59 | (8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer | 58 | (8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer | ||
60 | vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem | 59 | vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem | ||
61 | Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die | 60 | Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die | ||
62 | Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. | 61 | Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. | ||
63 | 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem | 62 | 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem | ||
64 | die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt | 63 | die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt | ||
65 | hat. | 64 | hat. | ||
66 | (9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine | 65 | (9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine | ||
67 | Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist | 66 | Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist | ||
68 | nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. | 67 | nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. | ||
69 | (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, | 68 | (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, | ||
70 | ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist | 69 | ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist | ||
71 | (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | 70 | (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | ||
72 | Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des | 71 | Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des | ||
73 | Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne | 72 | Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne | ||
74 | des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | 73 | des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | ||
75 | Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige | 74 | Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige | ||
76 | Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des | 75 | Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des | ||
77 | Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen | 76 | Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen | ||
78 | Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser | 77 | Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser | ||
79 | Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden | 78 | Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden | ||
80 | Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist | 79 | Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist | ||
81 | der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den | 80 | der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den | ||
82 | der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die | 81 | der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die | ||
83 | Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid | 82 | Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid | ||
84 | bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist. | 83 | bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist. | ||
85 | (10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von | 84 | (10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von | ||
86 | sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem | 85 | sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem | ||
87 | Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die | 86 | Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die | ||
88 | Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. | 87 | Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. | ||
89 | (11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit | 88 | (11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit | ||
90 | beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist | 89 | beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist | ||
91 | nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person | 90 | nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person | ||
92 | unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies | 91 | unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies | ||
93 | gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein | 92 | gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein | ||
94 | Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet | 93 | Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet | ||
95 | ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus | 94 | ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus | ||
96 | rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist. | 95 | rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist. | ||
97 | (12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die | 96 | (12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die | ||
98 | Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, | 97 | Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, | ||
99 | in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über | 98 | in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über | ||
100 | den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter | 99 | den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter | ||
101 | festgesetzt werden kann. | 100 | festgesetzt werden kann. | ||
102 | (13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer | 101 | (13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer | ||
103 | im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit | 102 | im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit | ||
104 | nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab. | 103 | nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab. | ||
105 | (14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein | 104 | (14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein | ||
106 | damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht | 105 | damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht | ||
107 | verjährt ist (§ 228). | 106 | verjährt ist (§ 228). | ||
108 | (15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners | 107 | (15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners | ||
109 | einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu | 108 | einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu | ||
110 | entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner | 109 | entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner | ||
111 | nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden | 110 | nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden | ||
112 | Festsetzungsfrist. | 111 | Festsetzungsfrist. |
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