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Verspätungszuschlag | Verspätungszuschlag | ||||
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f | 1 | (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer | f | 1 | (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer |
2 | Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein | 2 | Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein | ||
3 | Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines | 3 | Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines | ||
4 | Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft | 4 | Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft | ||
5 | macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters | 5 | macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters | ||
6 | oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen. | 6 | oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen. | ||
7 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn | 7 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn | ||
8 | eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich | 8 | eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich | ||
9 | bestimmten Zeitpunkt bezieht, | 9 | bestimmten Zeitpunkt bezieht, | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 | 11 | nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 | ||
12 | Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, | 12 | Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf | 14 | in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf | ||
15 | des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt | 15 | des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt | ||
16 | oder | 16 | oder | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung | 18 | in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung | ||
19 | bestimmten Zeitpunkt | 19 | bestimmten Zeitpunkt | ||
20 | abgegeben wurde. | 20 | abgegeben wurde. | ||
21 | (3) Absatz 2 gilt nicht, | 21 | (3) Absatz 2 gilt nicht, | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § | 23 | wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § | ||
24 | 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, | 24 | 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt | 26 | wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt | ||
27 | wird, | 27 | wird, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und | 29 | wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und | ||
30 | der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder | 30 | der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
n | 32 | bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen. | n | 32 | bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen sowie bei jährlich |
33 | abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen. | ||||
33 | (4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, | 34 | (4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, | ||
34 | kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den | 35 | kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den | ||
35 | Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen | 36 | Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen | ||
36 | mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle | 37 | mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle | ||
37 | erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag | 38 | erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag | ||
38 | gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind | 39 | gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind | ||
39 | diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § | 40 | diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § | ||
40 | 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig | 41 | 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig | ||
41 | gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen | 42 | gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen | ||
42 | festzusetzen. | 43 | festzusetzen. | ||
43 | (5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der | 44 | (5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der | ||
44 | Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen | 45 | Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen | ||
45 | Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro | 46 | Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro | ||
46 | für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für | 47 | für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für | ||
47 | Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich | 48 | Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich | ||
48 | bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden | 49 | bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden | ||
49 | angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die | 50 | angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die | ||
50 | festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge | 51 | festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge | ||
51 | verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden | 52 | verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden | ||
52 | angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein | 53 | angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein | ||
53 | Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der | 54 | Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der | ||
54 | gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer | 55 | gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer | ||
55 | dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser | 56 | dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser | ||
56 | Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist | 57 | Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist | ||
57 | der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf | 58 | der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf | ||
58 | der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben. | 59 | der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben. | ||
59 | (6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von | 60 | (6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von | ||
60 | Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des | 61 | Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des | ||
61 | Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich | 62 | Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich | ||
62 | des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der | 63 | des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der | ||
63 | Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen | 64 | Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen | ||
64 | Verspätung 25 Euro. | 65 | Verspätung 25 Euro. | ||
65 | (7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen | 66 | (7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen | ||
66 | oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag | 67 | oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag | ||
67 | für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der | 68 | für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der | ||
68 | positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für | 69 | positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für | ||
69 | jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. | 70 | jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. | ||
t | 70 | (8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende | t | 71 | (8) Absatz 5 gilt nicht für |
71 | Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des | 72 | 1. | ||
72 | Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In | 73 | vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, | ||
74 | 2. | ||||
75 | nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes | ||||
76 | jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, | ||||
77 | 3. | ||||
78 | nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende | ||||
79 | Versicherungsteueranmeldungen und | ||||
80 | 4. | ||||
81 | nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende | ||||
82 | Feuerschutzsteueranmeldungen. | ||||
73 | diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und | 83 | In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und | ||
74 | Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu | 84 | Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu | ||
75 | berücksichtigen. | 85 | berücksichtigen. | ||
76 | (9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für | 86 | (9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für | ||
77 | einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die | 87 | einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die | ||
78 | erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die | 88 | erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die | ||
79 | Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der | 89 | Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der | ||
80 | Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von | 90 | Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von | ||
81 | Besteuerungsgrundlagen. | 91 | Besteuerungsgrundlagen. | ||
82 | (10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens | 92 | (10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens | ||
83 | 25 000 Euro betragen. | 93 | 25 000 Euro betragen. | ||
84 | (11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem | 94 | (11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem | ||
85 | Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid | 95 | Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid | ||
86 | verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem | 96 | verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem | ||
87 | Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann | 97 | Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann | ||
88 | die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt | 98 | die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt | ||
89 | erfolgen. | 99 | erfolgen. | ||
90 | (12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags | 100 | (12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags | ||
91 | oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von | 101 | oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von | ||
92 | Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines | 102 | Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines | ||
93 | Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die | 103 | Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die | ||
94 | Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte | 104 | Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte | ||
95 | Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung | 105 | Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung | ||
96 | einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte | 106 | einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte | ||
97 | geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein | 107 | geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein | ||
98 | festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, | 108 | festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, | ||
99 | soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge | 109 | soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge | ||
100 | anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des | 110 | anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des | ||
101 | Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 | 111 | Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 | ||
102 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. | 112 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. | ||
103 | (13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten | 113 | (13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten | ||
104 | vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den | 114 | vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den | ||
105 | Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags | 115 | Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags | ||
106 | zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend. | 116 | zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend. |
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