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Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | ||||
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t | 1 | Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | t | 1 | Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen |
Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind | f | 1 | (1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind |
2 | einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. | 2 | einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. | ||
3 | Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht | 3 | Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht | ||
4 | zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei | 4 | zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei | ||
5 | Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen | 5 | Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen | ||
6 | Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein | 6 | Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein | ||
7 | elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet. | 7 | elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet. | ||
8 | (2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im | 8 | (2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im | ||
9 | Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt | 9 | Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt | ||
10 | nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses | 10 | nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||
11 | Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und | 11 | Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und | ||
12 | Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem | 12 | Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem | ||
13 | Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses | 13 | Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||
14 | Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des | 14 | Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des | ||
15 | hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von | 15 | hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von | ||
16 | Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die | 16 | Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die | ||
17 | steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen | 17 | steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen | ||
18 | und kenntlich zu machen. | 18 | und kenntlich zu machen. | ||
n | n | 19 | (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige | ||
20 | elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen | ||||
21 | oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen | ||||
22 | und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, | ||||
23 | hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § | ||||
24 | 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in | ||||
25 | vollem Umfang möglich ist. | ||||
19 | (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf | 26 | (2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf | ||
20 | schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische | 27 | schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, | ||
21 | Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile | 28 | dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische | ||
22 | davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt und aufbewahrt | 29 | Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat geführt und aufbewahrt | ||
23 | werden können. Voraussetzung ist, dass | 30 | werden können. Voraussetzung ist, dass | ||
24 | 1. | 31 | 1. | ||
25 | der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des | 32 | der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des | ||
26 | Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und | 33 | Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und | ||
27 | Anschrift mitteilt, | 34 | Anschrift mitteilt, | ||
28 | 2. | 35 | 2. | ||
29 | der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 | 36 | der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 | ||
30 | Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, | 37 | Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, | ||
31 | 3. | 38 | 3. | ||
n | 32 | der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und | n | 39 | der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b |
40 | Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und | ||||
33 | 4. | 41 | 4. | ||
34 | die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. | 42 | die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. | ||
35 | Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der | 43 | Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der | ||
36 | Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die | 44 | Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die | ||
37 | unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen | 45 | unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen | ||
38 | erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses | 46 | erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses | ||
39 | Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten | 47 | Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten | ||
40 | Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. | 48 | Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. | ||
n | 41 | (2b) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner | n | 49 | (2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner |
42 | elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur | 50 | elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur | ||
43 | Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften | 51 | Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften | ||
44 | oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen | 52 | oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen | ||
45 | einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach | 53 | einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach | ||
46 | Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine | 54 | Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine | ||
n | 47 | elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins | n | 55 | elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in |
48 | Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro | 56 | einen Drittstaat verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 | ||
49 | festgesetzt werden. | 57 | 000 Euro festgesetzt werden. | ||
50 | (3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in | 58 | (3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in | ||
51 | einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche | 59 | einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche | ||
52 | Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden | 60 | Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden | ||
53 | Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im | 61 | Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im | ||
54 | Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. | 62 | Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. | ||
55 | (4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise | 63 | (4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise | ||
56 | verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. | 64 | verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. | ||
57 | Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren | 65 | Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren | ||
58 | Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht | 66 | Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht | ||
59 | worden sind. | 67 | worden sind. | ||
60 | (5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in | 68 | (5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in | ||
61 | der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt | 69 | der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt | ||
62 | werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei | 70 | werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei | ||
63 | angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung | 71 | angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung | ||
64 | entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen | 72 | entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen | ||
65 | vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens | 73 | vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens | ||
66 | nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. | 74 | nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. | ||
67 | Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf | 75 | Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf | ||
68 | Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der | 76 | Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der | ||
69 | Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar | 77 | Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar | ||
70 | gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde | 78 | gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde | ||
t | 71 | nach § 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. | t | 79 | nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 |
80 | des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. | ||||
72 | (6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und | 81 | (6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und | ||
73 | Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu | 82 | Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu | ||
74 | verpflichtet zu sein. | 83 | verpflichtet zu sein. |
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