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Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | ||||
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t | 1 | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | t | 1 | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen |
Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches | f | 1 | (1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches |
2 | Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen | 2 | Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen | ||
3 | Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische | 3 | Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische | ||
4 | Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses | 4 | Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses | ||
5 | Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und | 5 | Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und | ||
6 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn | 6 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und | 8 | der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und | ||
9 | Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische | 9 | Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische | ||
10 | Betriebsstätte umfasst und | 10 | Betriebsstätte umfasst und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im | 12 | die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im | ||
13 | vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen. | 13 | vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen. | ||
14 | Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht, | 14 | Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht, | ||
15 | wenn das inländische Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Konzernabschluss | 15 | wenn das inländische Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Konzernabschluss | ||
16 | eines anderen Unternehmens einbezogen wird. | 16 | eines anderen Unternehmens einbezogen wird. | ||
17 | (2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Absatz 1 enthält | 17 | (2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Absatz 1 enthält | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die | 19 | eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die | ||
20 | Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen | 20 | Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen | ||
21 | der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck | 21 | der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck | ||
t | 22 | sind in der Übersicht folgende Positionen, ausgehend vom Konzernabschluss des | t | 22 | sind in der Übersicht folgende Positionen auszuweisen: |
23 | Konzerns, auszuweisen: | ||||
24 | a) | 23 | a) | ||
25 | die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit | 24 | die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit | ||
26 | nahestehenden Unternehmen, | 25 | nahestehenden Unternehmen, | ||
27 | b) | 26 | b) | ||
28 | die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden | 27 | die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden | ||
29 | Unternehmen, | 28 | Unternehmen, | ||
30 | c) | 29 | c) | ||
31 | die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben | 30 | die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben | ||
32 | a und b, | 31 | a und b, | ||
33 | d) | 32 | d) | ||
34 | die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, | 33 | die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, | ||
35 | e) | 34 | e) | ||
36 | die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und | 35 | die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und | ||
37 | zurückgestellten Ertragsteuern, | 36 | zurückgestellten Ertragsteuern, | ||
38 | f) | 37 | f) | ||
39 | das Jahresergebnis vor Ertragsteuern, | 38 | das Jahresergebnis vor Ertragsteuern, | ||
40 | g) | 39 | g) | ||
41 | das Eigenkapital, | 40 | das Eigenkapital, | ||
42 | h) | 41 | h) | ||
43 | der einbehaltene Gewinn, | 42 | der einbehaltene Gewinn, | ||
44 | i) | 43 | i) | ||
45 | die Zahl der Beschäftigten und | 44 | die Zahl der Beschäftigten und | ||
46 | j) | 45 | j) | ||
47 | die materiellen Vermögenswerte; | 46 | die materiellen Vermögenswerte; | ||
48 | 2. | 47 | 2. | ||
49 | eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und | 48 | eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und | ||
50 | Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1 erfasst sind, | 49 | Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1 erfasst sind, | ||
51 | jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie | 50 | jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie | ||
52 | 3. | 51 | 3. | ||
53 | zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen | 52 | zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen | ||
54 | Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der | 53 | Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der | ||
55 | Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind. | 54 | Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind. | ||
56 | (3) Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das nach | 55 | (3) Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das nach | ||
57 | Absatz 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es | 56 | Absatz 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es | ||
58 | Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische | 57 | Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische | ||
59 | Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene | 58 | Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene | ||
60 | inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische | 59 | inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische | ||
61 | Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, | 60 | Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, | ||
62 | einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte | 61 | einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte | ||
63 | Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht | 62 | Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht | ||
64 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. | 63 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. | ||
65 | (4) Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist im Regelfall | 64 | (4) Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist im Regelfall | ||
66 | verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer | 65 | verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer | ||
67 | ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des | 66 | ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des | ||
68 | länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder | 67 | länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder | ||
69 | Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu | 68 | Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu | ||
70 | übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen | 69 | übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen | ||
71 | Bericht erhalten hat. Übermittelt eine einbezogene inländische | 70 | Bericht erhalten hat. Übermittelt eine einbezogene inländische | ||
72 | Konzerngesellschaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Verpflichtung | 71 | Konzerngesellschaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Verpflichtung | ||
73 | für alle anderen einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften dieses | 72 | für alle anderen einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften dieses | ||
74 | Konzerns. Kann eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft die | 73 | Konzerns. Kann eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft die | ||
75 | Übermittlung innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, | 74 | Übermittlung innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, | ||
76 | insbesondere weil sie den länderbezogenen Bericht weder beschaffen noch | 75 | insbesondere weil sie den länderbezogenen Bericht weder beschaffen noch | ||
77 | erstellen kann, so hat sie dies innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem | 76 | erstellen kann, so hat sie dies innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem | ||
78 | Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle Angaben im Sinne von | 77 | Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle Angaben im Sinne von | ||
79 | Absatz 2 zu machen, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Konnte | 78 | Absatz 2 zu machen, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Konnte | ||
80 | eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft davon ausgehen, dass | 79 | eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft davon ausgehen, dass | ||
81 | der länderbezogene Bericht fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich | 80 | der länderbezogene Bericht fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich | ||
82 | nachträglich heraus, dass dies ohne Verschulden der einbezogenen inländischen | 81 | nachträglich heraus, dass dies ohne Verschulden der einbezogenen inländischen | ||
83 | Konzerngesellschaft nicht geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz | 82 | Konzerngesellschaft nicht geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz | ||
84 | 1 oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung | 83 | 1 oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung | ||
85 | zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die inländische | 84 | zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die inländische | ||
86 | Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische | 85 | Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische | ||
87 | Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft | 86 | Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft | ||
88 | in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | 87 | in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | ||
89 | (5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steuererklärung anzugeben, ob es | 88 | (5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steuererklärung anzugeben, ob es | ||
90 | 1. | 89 | 1. | ||
91 | eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von Absatz 1 ist, | 90 | eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von Absatz 1 ist, | ||
92 | 2. | 91 | 2. | ||
93 | eine beauftragte Gesellschaft ist oder | 92 | eine beauftragte Gesellschaft ist oder | ||
94 | 3. | 93 | 3. | ||
95 | eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit | 94 | eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit | ||
96 | ausländischer Konzernobergesellschaft ist. | 95 | ausländischer Konzernobergesellschaft ist. | ||
97 | In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzugeben, bei welcher | 96 | In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzugeben, bei welcher | ||
98 | Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht des | 97 | Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht des | ||
99 | Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inländische | 98 | Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inländische | ||
100 | Konzerngesellschaft selbst zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen | 99 | Konzerngesellschaft selbst zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen | ||
101 | Berichts verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die | 100 | Berichts verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die | ||
102 | inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als | 101 | inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als | ||
103 | ausländische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische | 102 | ausländische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische | ||
104 | Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | 103 | Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | ||
105 | (6) Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt | 104 | (6) Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt | ||
106 | für Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu | 105 | für Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu | ||
107 | erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Abweichend | 106 | erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Abweichend | ||
108 | von Satz 1 gilt in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist für | 107 | von Satz 1 gilt in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist für | ||
109 | die Übermittlung des länderbezogenen Berichts. Die Übermittlung hat nach | 108 | die Übermittlung des länderbezogenen Berichts. Die Übermittlung hat nach | ||
110 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. | 109 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. | ||
111 | (7) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt alle ihm zugegangenen | 110 | (7) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt alle ihm zugegangenen | ||
112 | länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Enthält | 111 | länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Enthält | ||
113 | ein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von Absatz 2 für einen | 112 | ein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von Absatz 2 für einen | ||
114 | Vertragsstaat der völkerrechtlichen Vereinbarungen, übermittelt das | 113 | Vertragsstaat der völkerrechtlichen Vereinbarungen, übermittelt das | ||
115 | Bundeszentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völkerrechtlichen | 114 | Bundeszentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völkerrechtlichen | ||
116 | Vereinbarungen den ihm zugegangenen länderbezogenen Bericht an die zuständige | 115 | Vereinbarungen den ihm zugegangenen länderbezogenen Bericht an die zuständige | ||
117 | Behörde des jeweiligen Vertragsstaates. Das Bundeszentralamt für Steuern | 116 | Behörde des jeweiligen Vertragsstaates. Das Bundeszentralamt für Steuern | ||
118 | nimmt die länderbezogenen Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen | 117 | nimmt die länderbezogenen Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen | ||
119 | Behörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind, und | 118 | Behörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind, und | ||
120 | übermittelt diese an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Das | 119 | übermittelt diese an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Das | ||
121 | Bundeszentralamt für Steuern kann länderbezogene Berichte im Rahmen der ihm | 120 | Bundeszentralamt für Steuern kann länderbezogene Berichte im Rahmen der ihm | ||
122 | gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. Das Bundeszentralamt für | 121 | gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. Das Bundeszentralamt für | ||
123 | Steuern speichert die länderbezogenen Berichte und löscht sie mit Ablauf des | 122 | Steuern speichert die länderbezogenen Berichte und löscht sie mit Ablauf des | ||
124 | 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt. | 123 | 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt. |
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