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Anzeigen über die Erwerbstätigkeit | Anzeigen über die Erwerbstätigkeit | ||||
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t | 1 | Anzeigen über die Erwerbstätigkeit | t | 1 | Anzeigen über die Erwerbstätigkeit |
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit | Anzeigen über die Erwerbstätigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen | f | 1 | (1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen |
2 | Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich | 2 | Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich | ||
3 | vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder | 3 | vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder | ||
4 | die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das | 4 | die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das | ||
5 | nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Ist | 5 | nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Ist | ||
6 | die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so | 6 | die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so | ||
7 | tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. | 7 | tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zuständige Finanzamt. | ||
8 | Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 | 8 | Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 | ||
9 | zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und | 9 | zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und | ||
10 | die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen | 10 | die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen | ||
11 | Tätigkeit. | 11 | Tätigkeit. | ||
12 | (1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre | 12 | (1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre | ||
13 | Anzeigepflichten nach Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung | 13 | Anzeigepflichten nach Absatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteuerung | ||
14 | zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen. | 14 | zuständigen Finanzbehörde elektronisch erfüllen. | ||
15 | (1b) Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1 Satz 1 bis 3 verpflichtet | 15 | (1b) Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1 Satz 1 bis 3 verpflichtet | ||
16 | sind, eine Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit | 16 | sind, eine Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit | ||
17 | mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 bezeichneten Finanzamt weitere | 17 | mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 bezeichneten Finanzamt weitere | ||
18 | Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und | 18 | Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und | ||
19 | tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskünfte im Sinne des Satzes | 19 | tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskünfte im Sinne des Satzes | ||
20 | 1 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte | 20 | 1 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte | ||
21 | Schnittstelle zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung | 21 | Schnittstelle zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung | ||
22 | unbilliger Härten auf eine Übermittlung gemäß Satz 2 verzichten; in diesem | 22 | unbilliger Härten auf eine Übermittlung gemäß Satz 2 verzichten; in diesem | ||
23 | Fall sind die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebenem | 23 | Fall sind die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebenem | ||
24 | Vordruck zu erteilen. | 24 | Vordruck zu erteilen. | ||
25 | (2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung | 25 | (2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung | ||
26 | oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) | 26 | oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) | ||
27 | haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen: | 27 | haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen: | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland; | 29 | die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland; | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an | 31 | den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an | ||
32 | ausländischen Personengesellschaften; | 32 | ausländischen Personengesellschaften; | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, | 34 | den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, | ||
35 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb | 35 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb | ||
36 | des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn | 36 | des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn | ||
37 | a) | 37 | a) | ||
38 | damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen | 38 | damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen | ||
39 | der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder | 39 | der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder | ||
40 | b) | 40 | b) | ||
41 | die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro | 41 | die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro | ||
n | 42 | beträgt; | n | 42 | beträgt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen |
43 | von weniger als 1 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, | ||||
44 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn mit der Hauptgattung der Aktien | ||||
45 | der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer | ||||
46 | Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat | ||||
47 | des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer Börse, die in einem anderen Staat | ||||
48 | nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der | ||||
49 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist. Für die | ||||
50 | Ermittlung der Beteiligungshöhe im Sinne des Satzes 2 sind alle gehaltenen | ||||
51 | Beteiligungen zu berücksichtigen. Nicht mitteilungspflichtige Erwerbe und nicht | ||||
52 | mitteilungspflichtige Veräußerungen im Sinne des Satzes 2 sind bei der | ||||
53 | Ermittlung der Summe der Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 1 außer Betracht | ||||
54 | zu lassen; | ||||
43 | 4. | 55 | 4. | ||
44 | die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im | 56 | die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im | ||
45 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder | 57 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder | ||
46 | mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die | 58 | mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die | ||
47 | gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer | 59 | gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer | ||
48 | Drittstaat-Gesellschaft ausüben können; | 60 | Drittstaat-Gesellschaft ausüben können; | ||
49 | 5. | 61 | 5. | ||
50 | die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der | 62 | die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der | ||
51 | Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der | 63 | Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der | ||
52 | Drittstaat-Gesellschaft. | 64 | Drittstaat-Gesellschaft. | ||
53 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare | 65 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare | ||
54 | Beteiligungen zusammenzurechnen. | 66 | Beteiligungen zusammenzurechnen. | ||
55 | (3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, | 67 | (3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, | ||
56 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in | 68 | Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in | ||
57 | Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der | 69 | Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der | ||
58 | Europäischen Freihandelsassoziation sind. | 70 | Europäischen Freihandelsassoziation sind. | ||
59 | (4) Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a und 1b sind innerhalb eines Monats | 71 | (4) Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a und 1b sind innerhalb eines Monats | ||
60 | nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. | 72 | nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. | ||
t | 61 | (5) Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Einkommensteuer- oder | t | 73 | (5) Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Einkommensteuer-, |
62 | Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der | 74 | Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, | ||
63 | mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf | 75 | in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis | ||
64 | von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich | 76 | zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach | ||
65 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu | 77 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen | ||
66 | erstatten. Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, | 78 | zu erstatten. Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet | ||
67 | ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung nach amtlich | 79 | sind, ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung | ||
80 | nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte | ||||
81 | Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem | ||||
82 | Vordruck zu erstatten, es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, | ||||
83 | Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung freiwillig nach amtlich | ||||
68 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, | 84 | vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab. | ||
69 | haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, es | 85 | Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine | ||
70 | sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung | 86 | Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung abzugeben, | ||
71 | freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte | ||||
72 | Schnittstelle ab. Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu | ||||
73 | verpflichtet sind, eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung | ||||
74 | abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis | 87 | haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf | ||
75 | zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem | 88 | von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der | ||
76 | der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist. | 89 | mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist. |
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