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Allgemeine Mitteilungspflichten | Allgemeine Mitteilungspflichten | ||||
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t | 1 | Allgemeine Mitteilungspflichten | t | 1 | Allgemeine Mitteilungspflichten |
Allgemeine Mitteilungspflichten | Allgemeine Mitteilungspflichten | ||||
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f | 1 | (1) Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85 kann die Bundesregierung durch | f | 1 | (1) Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85 kann die Bundesregierung durch |
n | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behörden, andere öffentliche | n | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behörden und andere |
3 | Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichten, | 3 | öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ | ||
4 | 6 Absatz 1 bis 1c) verpflichten, | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
5 | den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen: | 6 | den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen: | ||
6 | a) | 7 | a) | ||
n | 7 | den Empfänger gewährter Leistungen sowie den Rechtsgrund, die Höhe und den | n | 8 | den Empfänger gewährter Leistungen sowie den Rechtsgrund, die Höhe, den |
8 | Zeitpunkt dieser Leistungen, | 9 | Zeitpunkt dieser Leistungen und bei unbarer Auszahlung die Bankverbindung, auf | ||
10 | die die Leistung erbracht wurde | ||||
9 | b) | 11 | b) | ||
10 | Verwaltungsakte, die für die betroffene Person die Versagung oder | 12 | Verwaltungsakte, die für die betroffene Person die Versagung oder | ||
11 | Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder die der | 13 | Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben oder die der | ||
12 | betroffenen Person steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen, | 14 | betroffenen Person steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen, | ||
13 | c) | 15 | c) | ||
14 | vergebene Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen sowie | 16 | vergebene Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen sowie | ||
15 | d) | 17 | d) | ||
16 | Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder | 18 | Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder | ||
n | 17 | unerlaubte Ausländerbeschäftigung; | n | 19 | unerlaubte Ausländerbeschäftigung, |
20 | e) | ||||
21 | die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335 des | ||||
22 | Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern; | ||||
18 | 2. | 23 | 2. | ||
19 | den Empfänger im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a über die Summe der | 24 | den Empfänger im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a über die Summe der | ||
20 | jährlichen Leistungen sowie über die Auffassung der Finanzbehörden zu den daraus | 25 | jährlichen Leistungen sowie über die Auffassung der Finanzbehörden zu den daraus | ||
21 | entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten. | 26 | entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten. | ||
22 | In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, inwieweit die Mitteilungen | 27 | In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, inwieweit die Mitteilungen | ||
23 | nach Maßgabe des § 93c zu übermitteln sind oder übermittelt werden können; in | 28 | nach Maßgabe des § 93c zu übermitteln sind oder übermittelt werden können; in | ||
24 | diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht anzuwenden. Die Verpflichtung der | 29 | diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht anzuwenden. Die Verpflichtung der | ||
25 | Behörden, anderer öffentlicher Stellen und der öffentlich-rechtlichen | 30 | Behörden, anderer öffentlicher Stellen und der öffentlich-rechtlichen | ||
26 | Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf | 31 | Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf | ||
27 | Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt. | 32 | Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt. | ||
28 | (2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von | 33 | (2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von | ||
29 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des | 34 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des | ||
30 | Körperschaftsteuergesetzes, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne | 35 | Körperschaftsteuergesetzes, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne | ||
31 | Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und Versicherungsunternehmen sind von der | 36 | Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und Versicherungsunternehmen sind von der | ||
n | 32 | Mitteilungspflicht ausgenommen. | n | 37 | Mitteilungspflicht ausgenommen. Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 |
38 | genannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. | ||||
33 | (3) In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die | 39 | (3) In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die | ||
34 | Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen, die mitzuteilenden | 40 | Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen, die mitzuteilenden | ||
35 | Angaben und die für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen | 41 | Angaben und die für die Entgegennahme der Mitteilungen zuständigen | ||
36 | Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das | 42 | Finanzbehörden näher zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das | ||
37 | Verfahren der Mitteilung zu regeln. In der Rechtsverordnung können | 43 | Verfahren der Mitteilung zu regeln. In der Rechtsverordnung können | ||
38 | Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere für Fälle geringer | 44 | Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere für Fälle geringer | ||
39 | steuerlicher Bedeutung, zugelassen werden. | 45 | steuerlicher Bedeutung, zugelassen werden. | ||
t | t | 46 | (4) Ist die mitteilungspflichtige Stelle nach der Mitteilungsverordnung | ||
47 | verpflichtet, in der Mitteilung die Identifikationsnummer nach § 139b oder ein | ||||
48 | anderes steuerliches Ordnungsmerkmal | ||||
49 | 1. | ||||
50 | des Empfängers der gewährten Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer | ||||
51 | 1 Buchstabe a, | ||||
52 | 2. | ||||
53 | des Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||||
54 | Nummer 1 Buchstabe b oder e, | ||||
55 | 3. | ||||
56 | des Empfängers der vergebenen Subvention im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||||
57 | Nummer 1 Buchstabe c oder | ||||
58 | 4. | ||||
59 | der betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d | ||||
60 | anzugeben, haben die Mitwirkungspflichtigen (§ 90) nach den Nummern 1 bis 4 | ||||
61 | der mitteilungspflichtigen Stelle diese Daten zu übermitteln. Wird der | ||||
62 | Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht innerhalb von zwei Wochen nach | ||||
63 | Aufforderung durch die mitteilungspflichtige Stelle entsprochen und weder die | ||||
64 | Identifikationsnummer noch ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal | ||||
65 | übermittelt, hat die mitteilungspflichtige Stelle die Möglichkeit, die | ||||
66 | Identifikationsnummer der betroffenen Mitwirkungspflichtigen nach Satz 1 | ||||
67 | Nummer 1 bis 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt | ||||
68 | für Steuern abzufragen. Die Abfrage ist mindestens zwei Wochen vor dem | ||||
69 | Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Mitteilung nach der Mitteilungsverordnung zu | ||||
70 | übermitteln ist. In der Abfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten | ||||
71 | Daten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 | ||||
72 | angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern entspricht dem Ersuchen, | ||||
73 | wenn die übermittelten Daten den beim Bundeszentralamt für Steuern | ||||
74 | hinterlegten Daten entsprechen. |
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