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Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | ||||
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t | 1 | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | t | 1 | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen |
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen | ||||
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f | 1 | (1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur | f | 1 | (1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur |
2 | Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen | 2 | Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen | ||
3 | Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige | 3 | Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige | ||
4 | Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der | 4 | Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der | ||
5 | Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die | 5 | Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die | ||
6 | Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die | 6 | Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die | ||
7 | Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen | 7 | Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen | ||
8 | Erfolg verspricht. | 8 | Erfolg verspricht. | ||
9 | (1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten | 9 | (1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten | ||
10 | Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit | 10 | Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit | ||
11 | dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen | 11 | dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen | ||
12 | (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen | 12 | (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen | ||
13 | ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere | 13 | ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere | ||
14 | zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz | 14 | zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz | ||
15 | 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. | 15 | 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. | ||
16 | (2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt | 16 | (2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt | ||
17 | werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen | 17 | werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen | ||
18 | oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen | 18 | oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen | ||
19 | haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu | 19 | haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu | ||
20 | ergehen. | 20 | ergehen. | ||
21 | (3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu | 21 | (3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu | ||
22 | erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben | 22 | erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben | ||
23 | können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, | 23 | können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, | ||
24 | die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen | 24 | die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen | ||
25 | daraus zu entnehmen. | 25 | daraus zu entnehmen. | ||
26 | (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, | 26 | (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, | ||
27 | mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, | 27 | mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, | ||
28 | dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies | 28 | dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies | ||
29 | sachdienlich ist. | 29 | sachdienlich ist. | ||
30 | (5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine | 30 | (5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine | ||
31 | mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann | 31 | mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann | ||
32 | befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt | 32 | befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt | ||
33 | worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des | 33 | worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des | ||
34 | Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | 34 | Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | ||
35 | (6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an | 35 | (6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an | ||
36 | Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den | 36 | Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den | ||
37 | Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt | 37 | Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt | ||
38 | der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche | 38 | der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche | ||
39 | Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den | 39 | Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den | ||
40 | Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. | 40 | Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. | ||
41 | (7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur | 41 | (7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur | ||
42 | zulässig, soweit | 42 | zulässig, soweit | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des | 44 | der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des | ||
45 | Einkommensteuergesetzes beantragt oder | 45 | Einkommensteuergesetzes beantragt oder | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | (weggefallen) | 47 | (weggefallen) | ||
48 | und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer | 48 | und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer | ||
49 | erforderlich ist oder er erforderlich ist | 49 | erforderlich ist oder er erforderlich ist | ||
50 | 3. | 50 | 3. | ||
51 | zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des | 51 | zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des | ||
52 | Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres | 52 | Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres | ||
53 | 2008 oder | 53 | 2008 oder | ||
54 | 4. | 54 | 4. | ||
55 | zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder | 55 | zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder | ||
56 | Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und | 56 | Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und | ||
57 | Steuervergütungen oder | 57 | Steuervergütungen oder | ||
58 | 4a. | 58 | 4a. | ||
59 | zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im | 59 | zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im | ||
60 | Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich | 60 | Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich | ||
61 | Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer | 61 | Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer | ||
62 | natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder | 62 | natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
63 | Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung | 63 | Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung | ||
64 | oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder | 64 | oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder | ||
65 | 4b. | 65 | 4b. | ||
66 | zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 | 66 | zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 | ||
67 | Satz 1 Nummer 3 | 67 | Satz 1 Nummer 3 | ||
68 | oder | 68 | oder | ||
69 | 5. | 69 | 5. | ||
70 | der Steuerpflichtige zustimmt. | 70 | der Steuerpflichtige zustimmt. | ||
71 | In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die | 71 | In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die | ||
72 | Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten | 72 | Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten | ||
73 | einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen | 73 | einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen | ||
74 | abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen | 74 | abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen | ||
75 | nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht | 75 | nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht | ||
76 | zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. | 76 | zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. | ||
77 | (8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in | 77 | (8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in | ||
78 | § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die | 78 | § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die | ||
79 | Identifikationsnummer nach § 139b, | 79 | Identifikationsnummer nach § 139b, | ||
80 | 1. | 80 | 1. | ||
81 | den für die Verwaltung | 81 | den für die Verwaltung | ||
82 | a) | 82 | a) | ||
83 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | 83 | der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch | ||
84 | Sozialgesetzbuch, | 84 | Sozialgesetzbuch, | ||
85 | b) | 85 | b) | ||
86 | der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | 86 | der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | ||
87 | c) | 87 | c) | ||
88 | der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, | 88 | der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, | ||
89 | d) | 89 | d) | ||
90 | der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem | 90 | der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem | ||
91 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, | 91 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, | ||
92 | e) | 92 | e) | ||
93 | des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, | 93 | des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, | ||
94 | f) | 94 | f) | ||
95 | der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und | 95 | der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und | ||
96 | g) | 96 | g) | ||
97 | des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem | 97 | des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem | ||
98 | Sechsten Buch Sozialgesetzbuch | 98 | Sechsten Buch Sozialgesetzbuch | ||
99 | zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der | 99 | zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der | ||
100 | Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen | 100 | Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen | ||
101 | an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg | 101 | an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg | ||
102 | verspricht; | 102 | verspricht; | ||
103 | 2. | 103 | 2. | ||
104 | den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur | 104 | den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur | ||
105 | Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, | 105 | Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, | ||
106 | und | 106 | und | ||
107 | 3. | 107 | 3. | ||
108 | den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre | 108 | den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre | ||
109 | Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich | 109 | Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich | ||
110 | zugelassen ist. | 110 | zugelassen ist. | ||
111 | Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach | 111 | Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach | ||
112 | den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen | 112 | den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen | ||
113 | zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, | 113 | zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, | ||
114 | bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, | 114 | bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, | ||
115 | ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn | 115 | ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn | ||
116 | 1. | 116 | 1. | ||
117 | der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu | 117 | der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu | ||
118 | erteilen, nicht nachkommt oder | 118 | erteilen, nicht nachkommt oder | ||
119 | 2. | 119 | 2. | ||
120 | bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der | 120 | bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der | ||
121 | Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, | 121 | Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, | ||
122 | wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten | 122 | wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten | ||
123 | ist. | 123 | ist. | ||
124 | Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern | 124 | Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern | ||
125 | hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die | 125 | hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die | ||
126 | Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein | 126 | Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein | ||
127 | Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. | 127 | Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. | ||
128 | (8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach | 128 | (8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach | ||
129 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen | 129 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen | ||
130 | zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. | 130 | zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. | ||
131 | Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen | 131 | Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen | ||
132 | Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der | 132 | Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der | ||
133 | ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § | 133 | ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § | ||
134 | 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. | 134 | 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. | ||
135 | (9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene | 135 | (9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene | ||
136 | Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch | 136 | Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch | ||
137 | durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern | 137 | durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern | ||
t | 138 | geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom | t | 138 | geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person |
139 | Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach | 139 | vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach | ||
140 | Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, | 140 | Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, | ||
141 | soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information | 141 | soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information | ||
142 | der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist | 142 | der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist | ||
143 | entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 | 143 | entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 | ||
144 | entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 | 144 | entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 | ||
145 | und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder | 145 | und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder | ||
146 | 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. | 146 | 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. | ||
147 | (10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind | 147 | (10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind | ||
148 | vom Ersuchenden zu dokumentieren. | 148 | vom Ersuchenden zu dokumentieren. |
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