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Einzelne Zweckbetriebe | Einzelne Zweckbetriebe | ||||
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f | 1 | Zweckbetriebe sind auch: | f | 1 | Zweckbetriebe sind auch: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | a) | 3 | a) | ||
4 | Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn | 4 | Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn | ||
5 | sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3), | 5 | sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3), | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und | 7 | Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und | ||
8 | Jugendherbergen, | 8 | Jugendherbergen, | ||
n | n | 9 | c) | ||
10 | Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. | ||||
11 | Die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu berücksichtigen, | ||||
9 | 2. | 12 | 2. | ||
10 | a) | 13 | a) | ||
11 | landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von | 14 | landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von | ||
12 | Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende | 15 | Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende | ||
13 | Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern, | 16 | Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern, | ||
14 | b) | 17 | b) | ||
15 | andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften | 18 | andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften | ||
16 | erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien, | 19 | erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien, | ||
17 | wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an | 20 | wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an | ||
18 | Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen | 21 | Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen | ||
19 | Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst | 22 | Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst | ||
20 | bewirkten - nicht übersteigen, | 23 | bewirkten - nicht übersteigen, | ||
21 | 3. | 24 | 3. | ||
22 | a) | 25 | a) | ||
23 | Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten | 26 | Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten | ||
24 | Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, | 27 | Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, | ||
25 | die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein | 28 | die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein | ||
26 | können, | 29 | können, | ||
27 | b) | 30 | b) | ||
28 | Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte | 31 | Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte | ||
29 | Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines | 32 | Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines | ||
30 | Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel | 33 | Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel | ||
31 | behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der | 34 | behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der | ||
32 | Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen | 35 | Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen | ||
33 | Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für | 36 | Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für | ||
34 | eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und | 37 | eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und | ||
35 | c) | 38 | c) | ||
36 | Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches | 39 | Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches | ||
37 | Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders | 40 | Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders | ||
38 | betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten | 41 | betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten | ||
39 | Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im | 42 | Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im | ||
40 | Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, | 43 | Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, | ||
41 | 4. | 44 | 4. | ||
t | 42 | Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen und zur | t | 45 | Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen, zur |
43 | Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen unterhalten werden, | 46 | Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der | ||
47 | Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen | ||||
48 | unterhalten werden, | ||||
44 | 5. | 49 | 5. | ||
45 | Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute | 50 | Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute | ||
46 | Wohnformen, | 51 | Wohnformen, | ||
47 | 6. | 52 | 6. | ||
48 | von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn | 53 | von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn | ||
49 | der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, | 54 | der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, | ||
50 | kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird, | 55 | kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird, | ||
51 | 7. | 56 | 7. | ||
52 | kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle | 57 | kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle | ||
53 | Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf | 58 | Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf | ||
54 | von Speisen und Getränken, | 59 | von Speisen und Getränken, | ||
55 | 8. | 60 | 8. | ||
56 | Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse | 61 | Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse | ||
57 | und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; | 62 | und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; | ||
58 | dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen | 63 | dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen | ||
59 | selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren, | 64 | selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren, | ||
60 | 9. | 65 | 9. | ||
61 | Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend | 66 | Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend | ||
62 | aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der | 67 | aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der | ||
63 | Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die | 68 | Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die | ||
64 | Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die | 69 | Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die | ||
65 | Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme | 70 | Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme | ||
66 | von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne | 71 | von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne | ||
67 | Forschungsbezug. | 72 | Forschungsbezug. |
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