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Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen | Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen | ||||
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t | 1 | Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen | t | 1 | Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen |
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen | Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, | f | 1 | (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, |
2 | 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der | 2 | 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der | ||
3 | Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der | 3 | Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der | ||
4 | Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen | 4 | Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen | ||
5 | an die Körperschaft erbringen, bindend. | 5 | an die Körperschaft erbringen, bindend. | ||
6 | (2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt | 6 | (2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | auf Antrag der Körperschaft oder | 8 | auf Antrag der Körperschaft oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch | 10 | von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch | ||
11 | keine Feststellung erfolgt ist. | 11 | keine Feststellung erfolgt ist. | ||
12 | (3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die | 12 | (3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die | ||
13 | Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder | 13 | Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder | ||
14 | geändert werden. | 14 | geändert werden. | ||
15 | (4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung | 15 | (4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung | ||
16 | ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der | 16 | ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der | ||
17 | Verhältnisse aufzuheben. | 17 | Verhältnisse aufzuheben. | ||
18 | (5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit | 18 | (5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit | ||
19 | können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die | 19 | können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die | ||
20 | Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, | 20 | Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, | ||
21 | außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der | 21 | außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der | ||
22 | maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen. | 22 | maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen. | ||
t | t | 23 | (6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen | ||
24 | Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse | ||||
25 | vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen | ||||
26 | Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der | ||||
27 | satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 | ||||
28 | gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a. |
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