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Unmittelbarkeit | Unmittelbarkeit | ||||
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f | 1 | (1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten | f | 1 | (1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten |
2 | satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das | 2 | satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das | ||
3 | kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, | 3 | kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, | ||
4 | insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen | 4 | insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen | ||
5 | der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie | 5 | der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie | ||
6 | eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. | 6 | eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. | ||
7 | (2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst | 7 | (2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst | ||
8 | sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke | 8 | sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke | ||
9 | verfolgt, gleichgestellt. | 9 | verfolgt, gleichgestellt. | ||
t | t | 10 | (3) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann | ||
11 | unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch | ||||
12 | planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im | ||||
13 | Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten | ||||
14 | Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe | ||||
15 | anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der | ||||
16 | jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden | ||||
17 | Körperschaften zusammenzufassen sind. | ||||
18 | (4) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann | ||||
19 | unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an | ||||
20 | steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. |
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