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Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen | Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen | ||||
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t | 1 | Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen | t | 1 | Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen |
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen | Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen | ||||
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f | 1 | (1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, | f | 1 | (1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, |
2 | Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts | 2 | Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts | ||
3 | einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des | 3 | einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des | ||
4 | öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die | 4 | öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die | ||
5 | an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge | 5 | an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge | ||
6 | anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung | 6 | anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung | ||
7 | mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden | 7 | mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden | ||
8 | dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und | 8 | dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und | ||
9 | Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben | 9 | Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben | ||
10 | im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für | 10 | im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für | ||
11 | die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser | 11 | die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser | ||
12 | Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden | 12 | Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden | ||
13 | öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige | 13 | öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige | ||
14 | Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. | 14 | Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. | ||
t | 15 | (2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 geschützten Daten | t | 15 | (2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 |
16 | der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der | 16 | geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der | ||
17 | Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die | 17 | gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der | ||
18 | Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die | 18 | Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die | ||
19 | Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich | 19 | Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen | ||
20 | ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die | 20 | einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene | ||
21 | Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem | 21 | Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht | ||
22 | unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. | 22 | nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden | ||
23 | wäre. | ||||
23 | (3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind | 24 | (3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind | ||
24 | berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von | 25 | berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von | ||
25 | Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt | 26 | Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt | ||
26 | geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger | 27 | geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger | ||
27 | öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, | 28 | öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, | ||
28 | Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen | 29 | Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen | ||
29 | mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der | 30 | mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der | ||
30 | betroffenen Person entgegenstehen. | 31 | betroffenen Person entgegenstehen. |
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