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Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen | Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen | ||||
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t | 1 | Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen | t | 1 | Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen |
Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen | Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen | ||||
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f | 1 | (1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und | f | 1 | (1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und |
2 | Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der | 2 | Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der | ||
3 | Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen | 3 | Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen | ||
4 | gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz | 4 | gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz | ||
5 | im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der | 5 | im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der | ||
6 | Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines | 6 | Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines | ||
7 | verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von | 7 | verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von | ||
8 | seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der | 8 | seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der | ||
9 | Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die | 9 | Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die | ||
10 | nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des | 10 | nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des | ||
11 | Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das | 11 | Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das | ||
12 | Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche | 12 | Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche | ||
13 | Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs. 3 des | 13 | Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs. 3 des | ||
14 | Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 | 14 | Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 | ||
15 | Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des | 15 | Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des | ||
16 | § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. | 16 | § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. | ||
17 | (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das | 17 | (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das | ||
18 | Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des | 18 | Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des | ||
19 | Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen | 19 | Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen | ||
20 | Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der | 20 | Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der | ||
21 | Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das | 21 | Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das | ||
22 | Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich | 22 | Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich | ||
t | 23 | des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. | t | 23 | des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Hat |
24 | ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||||
25 | Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs | ||||
26 | keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das | ||||
27 | Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt | ||||
28 | örtlich zuständig war. | ||||
24 | (3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt | 29 | (3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt | ||
25 | ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, | 30 | ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, | ||
26 | Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der | 31 | Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der | ||
27 | Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des | 32 | Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des | ||
28 | Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt | 33 | Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt | ||
29 | zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte | 34 | zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte | ||
30 | Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Gewinnanteilen | 35 | Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Gewinnanteilen | ||
31 | sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die | 36 | sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die | ||
32 | einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind. | 37 | einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind. | ||
33 | (4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt | 38 | (4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt | ||
34 | werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien | 39 | werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien | ||
35 | ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden. | 40 | ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden. | ||
36 | (5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass | 41 | (5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass | ||
37 | als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere | 42 | als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere | ||
38 | Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder | 43 | Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder | ||
39 | Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche | 44 | Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche | ||
40 | Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die | 45 | Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die | ||
41 | Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde | 46 | Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde | ||
42 | übertragen. | 47 | übertragen. | ||
43 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der | 48 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der | ||
44 | Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes | 49 | Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes | ||
45 | beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 | 50 | beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 | ||
46 | und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit | 51 | und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit | ||
47 | Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für | 52 | Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für | ||
48 | den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Satz 1 gilt auch in den | 53 | den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Satz 1 gilt auch in den | ||
49 | Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes | 54 | Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes | ||
50 | gestellt wird. | 55 | gestellt wird. |
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