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Identifikationsnummer | Identifikationsnummer | ||||
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f | 1 | (1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer | f | 1 | (1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer |
2 | erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. | 2 | erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. | ||
3 | (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die | 3 | (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die | ||
4 | Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist | 4 | Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist | ||
5 | oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer | 5 | oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer | ||
6 | ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht-öffentliche | 6 | ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht-öffentliche | ||
7 | Stellen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person | 7 | Stellen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für | 9 | die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für | ||
10 | Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder | 10 | Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder | ||
11 | eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich | 11 | eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich | ||
12 | erlaubt oder anordnet, | 12 | erlaubt oder anordnet, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder | 14 | ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder | ||
15 | für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen | 15 | für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen | ||
16 | zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist, | 16 | zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur | 18 | eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur | ||
19 | Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit | 19 | Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit | ||
20 | die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung | 20 | die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung | ||
21 | nach Nummer 1 zulässig wäre, | 21 | nach Nummer 1 zulässig wäre, | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes | 23 | eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes | ||
24 | oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig | 24 | oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig | ||
25 | erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller | 25 | erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller | ||
26 | steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht | 26 | steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht | ||
27 | denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben | 27 | denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben | ||
28 | Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben | 28 | Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben | ||
29 | hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre. | 29 | hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre. | ||
30 | (3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen | 30 | (3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen | ||
31 | folgende Daten: | 31 | folgende Daten: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Identifikationsnummer, | 33 | Identifikationsnummer, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | Wirtschafts-Identifikationsnummern, | 35 | Wirtschafts-Identifikationsnummern, | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | Familienname, | 37 | Familienname, | ||
38 | 4. | 38 | 4. | ||
39 | frühere Namen, | 39 | frühere Namen, | ||
40 | 5. | 40 | 5. | ||
41 | Vornamen, | 41 | Vornamen, | ||
42 | 6. | 42 | 6. | ||
43 | Doktorgrad, | 43 | Doktorgrad, | ||
44 | 7. | 44 | 7. | ||
45 | (weggefallen), | 45 | (weggefallen), | ||
46 | 8. | 46 | 8. | ||
47 | Tag und Ort der Geburt, | 47 | Tag und Ort der Geburt, | ||
48 | 9. | 48 | 9. | ||
49 | Geschlecht, | 49 | Geschlecht, | ||
50 | 10. | 50 | 10. | ||
51 | gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, | 51 | gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, | ||
52 | 11. | 52 | 11. | ||
53 | zuständige Finanzbehörden, | 53 | zuständige Finanzbehörden, | ||
54 | 12. | 54 | 12. | ||
55 | Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz, | 55 | Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz, | ||
56 | 13. | 56 | 13. | ||
57 | Sterbetag, | 57 | Sterbetag, | ||
58 | 14. | 58 | 14. | ||
59 | Tag des Ein- und Auszugs. | 59 | Tag des Ein- und Auszugs. | ||
60 | (4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um | 60 | (4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um | ||
61 | 1. | 61 | 1. | ||
62 | sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und | 62 | sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und | ||
63 | eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird, | 63 | eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen, | 65 | die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen, | ||
66 | 3. | 66 | 3. | ||
67 | zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig | 67 | zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig | ||
68 | sind, | 68 | sind, | ||
69 | 4. | 69 | 4. | ||
70 | Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem | 70 | Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem | ||
71 | Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, | 71 | Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, | ||
72 | 5. | 72 | 5. | ||
73 | den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift | 73 | den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift | ||
74 | zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. | 74 | zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. | ||
t | t | 75 | Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden auch zur Ermittlung | ||
76 | des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert und | ||||
77 | können von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zweck | ||||
78 | verarbeitet werden. | ||||
75 | (4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei | 79 | (4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei | ||
76 | einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des | 80 | einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des | ||
77 | Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses | 81 | Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses | ||
78 | Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto | 82 | Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto | ||
79 | übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt | 83 | übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt | ||
80 | hat. | 84 | hat. | ||
81 | (5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen | 85 | (5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen | ||
82 | 4 und 4a genannten Zwecke verarbeitet werden. Auskunftssperren nach dem | 86 | 4 und 4a genannten Zwecke verarbeitet werden. Auskunftssperren nach dem | ||
83 | Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen | 87 | Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen | ||
84 | Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den die Daten | 88 | Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den die Daten | ||
85 | übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten. | 89 | übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten. | ||
86 | (6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln | 90 | (6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln | ||
87 | die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem | 91 | die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem | ||
88 | Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im | 92 | Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im | ||
89 | Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten: | 93 | Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten: | ||
90 | 1. | 94 | 1. | ||
91 | Familienname, | 95 | Familienname, | ||
92 | 2. | 96 | 2. | ||
93 | frühere Namen, | 97 | frühere Namen, | ||
94 | 3. | 98 | 3. | ||
95 | Vornamen, | 99 | Vornamen, | ||
96 | 4. | 100 | 4. | ||
97 | Doktorgrad, | 101 | Doktorgrad, | ||
98 | 5. | 102 | 5. | ||
99 | (weggefallen), | 103 | (weggefallen), | ||
100 | 6. | 104 | 6. | ||
101 | Tag und Ort der Geburt, | 105 | Tag und Ort der Geburt, | ||
102 | 7. | 106 | 7. | ||
103 | Geschlecht, | 107 | Geschlecht, | ||
104 | 8. | 108 | 8. | ||
105 | gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, | 109 | gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, | ||
106 | 9. | 110 | 9. | ||
107 | Tag des Ein- und Auszugs, | 111 | Tag des Ein- und Auszugs, | ||
108 | 10. | 112 | 10. | ||
109 | Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz. | 113 | Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz. | ||
110 | Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit | 114 | Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit | ||
111 | alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges | 115 | alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges | ||
112 | Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten | 116 | Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten | ||
113 | nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt für | 117 | nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt für | ||
114 | Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen | 118 | Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen | ||
115 | zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe | 119 | zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe | ||
116 | des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige | 120 | des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige | ||
117 | Bearbeitungsmerkmal anschließend. | 121 | Bearbeitungsmerkmal anschließend. | ||
118 | (7) Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im | 122 | (7) Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im | ||
119 | Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher | 123 | Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher | ||
120 | keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für | 124 | keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für | ||
121 | Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der | 125 | Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der | ||
122 | Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt | 126 | Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt | ||
123 | entsprechend. | 127 | entsprechend. | ||
124 | (8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in | 128 | (8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in | ||
125 | Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den | 129 | Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den | ||
126 | Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht | 130 | Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht | ||
127 | zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit. | 131 | zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit. | ||
128 | (9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm | 132 | (9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm | ||
129 | konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden | 133 | konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden | ||
130 | übermittelten Daten vorliegen. | 134 | übermittelten Daten vorliegen. |
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