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Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden | Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden | ||||
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t | 1 | Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden | t | 1 | Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden |
Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden | Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden | ||||
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f | 1 | (1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen | f | 1 | (1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen |
2 | Verwaltung wahrnimmt. | 2 | Verwaltung wahrnimmt. | ||
3 | (1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der | 3 | (1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der | ||
4 | Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des | 4 | Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des | ||
5 | Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen | 5 | Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen | ||
6 | des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. | 6 | des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. | ||
7 | (1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der | 7 | (1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der | ||
8 | Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines | 8 | Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines | ||
9 | Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht | 9 | Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht | ||
10 | des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie | 10 | des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie | ||
11 | deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. | 11 | deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. | ||
12 | (1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und | 12 | (1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und | ||
13 | der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten | 13 | der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten | ||
14 | ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen | 14 | ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen | ||
15 | des Bundes, wenn | 15 | des Bundes, wenn | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder | 17 | sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit | 19 | dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit | ||
20 | der Stimmen zusteht. | 20 | der Stimmen zusteht. | ||
21 | Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder. | 21 | Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder. | ||
22 | (1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, | 22 | (1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, | ||
23 | Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit | 23 | Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit | ||
24 | sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche | 24 | sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche | ||
25 | Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit | 25 | Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit | ||
26 | öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. | 26 | öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. | ||
27 | (1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht- | 27 | (1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht- | ||
28 | öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich- | 28 | öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich- | ||
29 | rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. | 29 | rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. | ||
30 | (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über | 30 | (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über | ||
31 | die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: | 31 | die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung | 33 | das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung | ||
34 | zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, | 34 | zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
t | 36 | das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion als | t | 36 | das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und |
37 | Bundesoberbehörden, | 37 | die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden, | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung | 39 | Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung | ||
40 | nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite | 40 | nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite | ||
41 | Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der | 41 | Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der | ||
42 | Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden, | 42 | Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden, | ||
43 | 4. | 43 | 4. | ||
44 | die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, | 44 | die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, | ||
45 | 4a. | 45 | 4a. | ||
46 | die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer | 46 | die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer | ||
47 | Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden, | 47 | Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden, | ||
48 | 5. | 48 | 5. | ||
49 | die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die | 49 | die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die | ||
50 | Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als | 50 | Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als | ||
51 | örtliche Behörden, | 51 | örtliche Behörden, | ||
52 | 6. | 52 | 6. | ||
53 | Familienkassen, | 53 | Familienkassen, | ||
54 | 7. | 54 | 7. | ||
55 | die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und | 55 | die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und | ||
56 | 8. | 56 | 8. | ||
57 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des | 57 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des | ||
58 | Einkommensteuergesetzes). | 58 | Einkommensteuergesetzes). |
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