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Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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t | 1 | Elektronische Kommunikation | t | 1 | Elektronische Kommunikation |
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f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der | f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der |
2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist | 2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist | ||
3 | zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den | 3 | zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den | ||
4 | Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ | 4 | Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ | ||
5 | 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde | 5 | 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde | ||
6 | Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem | 6 | Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem | ||
7 | geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen | 7 | geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen | ||
8 | schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet | 8 | schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet | ||
9 | werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden | 9 | werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden | ||
10 | einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der | 10 | einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der | ||
11 | Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den | 11 | Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den | ||
12 | Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das | 12 | Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das | ||
13 | Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung | 13 | Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung | ||
14 | über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch | 14 | über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch | ||
15 | an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung | 15 | an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung | ||
16 | übermittelt werden. | 16 | übermittelt werden. | ||
17 | (2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für | 17 | (2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für | ||
18 | sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der | 18 | sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der | ||
19 | für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht | 19 | für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht | ||
20 | ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte | 20 | ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte | ||
21 | elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem | 21 | elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem | ||
22 | geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. | 22 | geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. | ||
23 | (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die | 23 | (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die | ||
24 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | 24 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | ||
25 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | 25 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | ||
26 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | 26 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | ||
27 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf | 27 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf | ||
28 | eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der | 28 | eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der | ||
29 | Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | 29 | Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | 31 | durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | ||
32 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | 32 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | ||
33 | zur Verfügung gestellt wird; | 33 | zur Verfügung gestellt wird; | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der | 35 | durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der | ||
36 | Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. | 36 | Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. | ||
37 | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | 37 | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | ||
n | 38 | zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des | n | 38 | zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des |
39 | Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | 39 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 | ||
40 | erfolgen. | 40 | Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. | ||
41 | (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der | 41 | (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der | ||
42 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | 42 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | ||
43 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | 43 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | ||
44 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | 44 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | ||
45 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann | 45 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann | ||
46 | auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 | 46 | auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 | ||
47 | des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten | 47 | des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten | ||
48 | Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos | 48 | Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos | ||
49 | erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften | 49 | erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften | ||
50 | gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen | 50 | gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen | ||
51 | ist. | 51 | ist. | ||
52 | (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der | 52 | (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der | ||
53 | Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese | 53 | Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese | ||
54 | sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 | 54 | sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 | ||
55 | entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der | 55 | entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der | ||
56 | Zivilprozessordnung entsprechend. | 56 | Zivilprozessordnung entsprechend. | ||
57 | (6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen | 57 | (6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen | ||
58 | Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein | 58 | Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein | ||
59 | sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und | 59 | sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und | ||
60 | die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt | 60 | die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt | ||
61 | der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen | 61 | der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen | ||
t | 62 | Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz | t | 62 | Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- |
63 | 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen | 63 | Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die | ||
64 | mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. | 64 | dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten | ||
65 | gespeichert und verwendet werden. | ||||
65 | (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § | 66 | (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § | ||
66 | 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das | 67 | 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das | ||
67 | die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert | 68 | die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert | ||
68 | und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein | 69 | und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein | ||
69 | sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt | 70 | sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt | ||
70 | 1. | 71 | 1. | ||
71 | mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem | 72 | mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem | ||
72 | geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder | 73 | geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder | ||
73 | 2. | 74 | 2. | ||
74 | mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt | 75 | mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt | ||
75 | wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende | 76 | wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende | ||
76 | Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. | 77 | Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. | ||
77 | (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung | 78 | (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung | ||
78 | zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu | 79 | zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu | ||
79 | verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder | 80 | verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder | ||
80 | Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und | 81 | Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und | ||
81 | Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat | 82 | Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat | ||
82 | sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. | 83 | sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. |
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