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Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf | Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf | ||||
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t | 1 | Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf | t | 1 | Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf |
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf | Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf | ||||
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f | 1 | (1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm | f | 1 | (1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm |
2 | bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch | 2 | bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch | ||
3 | Datenfernübertragung bereitgestellt werden. | 3 | Datenfernübertragung bereitgestellt werden. | ||
4 | (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen | 4 | (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen | ||
5 | werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er | 5 | werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er | ||
6 | ihr zugeht. | 6 | ihr zugeht. | ||
7 | (3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § | 7 | (3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § | ||
8 | 87a Absatz 8 zu authentisieren. | 8 | 87a Absatz 8 zu authentisieren. | ||
9 | (4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach | 9 | (4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach | ||
10 | Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der | 10 | Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der | ||
11 | Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat | 11 | Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat | ||
12 | die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die | 12 | die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die | ||
13 | Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der | 13 | Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der | ||
14 | Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als | 14 | Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als | ||
15 | bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf | 15 | bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf | ||
16 | durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person | 16 | durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person | ||
17 | unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen | 17 | unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen | ||
18 | nach der Absendung erhalten zu haben. | 18 | nach der Absendung erhalten zu haben. | ||
t | t | 19 | (5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des | ||
20 | Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, | ||||
21 | gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die | ||||
22 | Regelungen des Absatzes 4. |
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