f | (1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm | f | (1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm |
| bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch | | bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch |
| Datenfernübertragung bereitgestellt werden. | | Datenfernübertragung bereitgestellt werden. |
| (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen | | (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen |
| werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er | | werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er |
| ihr zugeht. | | ihr zugeht. |
| (3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § | | (3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § |
| 87a Absatz 8 zu authentisieren. | | 87a Absatz 8 zu authentisieren. |
| (4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach | | (4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach |
| Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der | | Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der |
| Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat | | Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat |
| die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die | | die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die |
| Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der | | Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der |
| Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als | | Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als |
| bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf | | bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf |
| durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person | | durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person |
| unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen | | unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen |
| nach der Absendung erhalten zu haben. | | nach der Absendung erhalten zu haben. |
t | | t | (5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des |
| | | Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, |
| | | gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die |
| | | Regelungen des Absatzes 4. |