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Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse | Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse | ||||
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t | 1 | Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse | t | 1 | Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse |
Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse | Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse | ||||
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f | 1 | (1) Die Auskunft können ferner verweigern: | f | 1 | (1) Die Auskunft können ferner verweigern: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger | 3 | Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger | ||
4 | anvertraut worden oder bekannt geworden ist, | 4 | anvertraut worden oder bekannt geworden ist, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über | 6 | Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über | ||
7 | Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen | 7 | Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen | ||
8 | sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen | 8 | sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen | ||
9 | selbst, | 9 | selbst, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | Verteidiger, | 12 | Verteidiger, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, | 14 | Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, | ||
15 | Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, | 15 | Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
t | 17 | Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und | t | 17 | Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, |
18 | Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen, | 18 | Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen, | ||
19 | über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt | 19 | über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt | ||
20 | geworden ist, | 20 | geworden ist, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von | 22 | Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von | ||
23 | periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder | 23 | periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder | ||
24 | mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns | 24 | mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns | ||
25 | von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit | 25 | von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit | ||
26 | gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen | 26 | gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen | ||
27 | für den redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt. | 27 | für den redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt. | ||
28 | (2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen | 28 | (2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen | ||
29 | und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der | 29 | und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der | ||
30 | berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser | 30 | berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser | ||
31 | Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 | 31 | Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 | ||
32 | bis 3 genannten Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer | 32 | bis 3 genannten Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer | ||
33 | Zeit nicht herbeigeführt werden kann. | 33 | Zeit nicht herbeigeführt werden kann. | ||
34 | (3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht | 34 | (3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht | ||
35 | verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden | 35 | verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden | ||
36 | sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch | 36 | sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch | ||
37 | für die Hilfspersonen. | 37 | für die Hilfspersonen. | ||
38 | (4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die | 38 | (4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die | ||
39 | Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Personen | 39 | Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Personen | ||
40 | nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), | 40 | nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), | ||
41 | die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. | 41 | die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. | ||
42 | I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben | 42 | I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben | ||
43 | unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur | 43 | unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur | ||
44 | Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet. Die | 44 | Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet. Die | ||
45 | Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten | 45 | Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten | ||
46 | Personen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 | 46 | Personen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 | ||
47 | bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn mit diesen Angaben betroffene | 47 | bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn mit diesen Angaben betroffene | ||
48 | Nutzer identifizierbar sein sollten. | 48 | Nutzer identifizierbar sein sollten. |
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