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Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre | Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre | ||||
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t | 1 | Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch | t | 1 | Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch |
2 | Intermediäre | 2 | Intermediäre |
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre | Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre | ||||
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f | 1 | (1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist | f | 1 | (1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist |
2 | dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im | 2 | dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im | ||
3 | Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. | 3 | Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. | ||
4 | (2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des | 4 | (2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des | ||
5 | Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt: | 5 | Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt, | 7 | die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung | 9 | der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung | ||
10 | bereit oder | 10 | bereit oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den | 12 | mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den | ||
13 | ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht. | 13 | ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht. | ||
14 | (3) Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten: | 14 | (3) Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | zum Intermediär: | 16 | zum Intermediär: | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn | 18 | den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn | ||
19 | der Intermediär eine natürliche Person ist, | 19 | der Intermediär eine natürliche Person ist, | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist, | 21 | die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist, | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | die Anschrift, | 23 | die Anschrift, | ||
24 | d) | 24 | d) | ||
25 | den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und | 25 | den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und | ||
26 | e) | 26 | e) | ||
27 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, | 27 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | zum Nutzer: | 29 | zum Nutzer: | ||
30 | a) | 30 | a) | ||
31 | den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn | 31 | den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn | ||
32 | der Nutzer eine natürliche Person ist, | 32 | der Nutzer eine natürliche Person ist, | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist, | 34 | die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist, | ||
35 | c) | 35 | c) | ||
36 | die Anschrift, | 36 | die Anschrift, | ||
37 | d) | 37 | d) | ||
38 | den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist, und | 38 | den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist, und | ||
39 | e) | 39 | e) | ||
40 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit | 40 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit | ||
41 | dem Intermediär dies bekannt ist, | 41 | dem Intermediär dies bekannt ist, | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, | 43 | wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, | ||
44 | die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, | 44 | die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, | ||
45 | zu dem verbundenen Unternehmen: | 45 | zu dem verbundenen Unternehmen: | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | die Firma oder den Namen, | 47 | die Firma oder den Namen, | ||
48 | b) | 48 | b) | ||
49 | die Anschrift, | 49 | die Anschrift, | ||
50 | c) | 50 | c) | ||
51 | den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und | 51 | den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und | ||
52 | d) | 52 | d) | ||
53 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem | 53 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem | ||
54 | Intermediär dies bekannt ist, | 54 | Intermediär dies bekannt ist, | ||
55 | 4. | 55 | 4. | ||
56 | Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen, | 56 | Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen, | ||
57 | 5. | 57 | 5. | ||
58 | eine Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung | 58 | eine Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung | ||
59 | einschließlich | 59 | einschließlich | ||
60 | a) | 60 | a) | ||
61 | soweit vorhanden, eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der die | 61 | soweit vorhanden, eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der die | ||
62 | Steuergestaltung allgemein bekannt ist, und | 62 | Steuergestaltung allgemein bekannt ist, und | ||
63 | b) | 63 | b) | ||
64 | einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit | 64 | einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit | ||
65 | oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, | 65 | oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, | ||
66 | Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von | 66 | Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von | ||
67 | Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde, | 67 | Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde, | ||
68 | 6. | 68 | 6. | ||
69 | das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der | 69 | das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der | ||
70 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich | 70 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich | ||
71 | gemacht werden wird, | 71 | gemacht werden wird, | ||
72 | 7. | 72 | 7. | ||
73 | Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen | 73 | Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen | ||
74 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der | 74 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der | ||
75 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden, | 75 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden, | ||
76 | 8. | 76 | 8. | ||
77 | den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der | 77 | den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der | ||
78 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung, | 78 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung, | ||
79 | 9. | 79 | 9. | ||
80 | die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der | 80 | die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der | ||
81 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und | 81 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und | ||
82 | 10. | 82 | 10. | ||
83 | Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen | 83 | Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen | ||
84 | Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich | 84 | Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich | ||
85 | unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen | 85 | unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen | ||
86 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem | 86 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem | ||
87 | Intermediär dies bekannt ist. | 87 | Intermediär dies bekannt ist. | ||
88 | Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer | 88 | Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer | ||
89 | Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen | 89 | Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen | ||
90 | Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung derselben | 90 | Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung derselben | ||
91 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im | 91 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im | ||
92 | Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der | 92 | Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der | ||
93 | anderen ihm bekannten Intermediäre machen. | 93 | anderen ihm bekannten Intermediäre machen. | ||
t | 94 | (4) Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer darüber zu informieren, welche | t | 94 | (4) Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer darüber zu informieren, |
95 | den Nutzer betreffenden Angaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für | 95 | welche den Nutzer betreffenden Angaben er gemäß Absatz 3 an das | ||
96 | Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 | 96 | Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. Im | ||
97 | hat der mitteilende Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre | 97 | Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende Intermediär die anderen ihm | ||
98 | unverzüglich darüber zu informieren, dass die Angaben gemäß Absatz 3 an das | 98 | bekannten Intermediäre unverzüglich darüber zu informieren, dass die Angaben | ||
99 | Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden. | 99 | gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden. | ||
100 | (5) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im | 100 | (5) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im | ||
101 | Sinne des Absatzes 3 | 101 | Sinne des Absatzes 3 | ||
102 | 1. | 102 | 1. | ||
103 | eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende | 103 | eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende | ||
104 | Steuergestaltung und | 104 | Steuergestaltung und | ||
105 | 2. | 105 | 2. | ||
106 | eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung | 106 | eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung | ||
107 | zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit. Hat das Bundeszentralamt | 107 | zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit. Hat das Bundeszentralamt | ||
108 | für Steuern oder die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der | 108 | für Steuern oder die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der | ||
109 | Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der | 109 | Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der | ||
110 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines anderen | 110 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines anderen | ||
111 | Intermediärs bereits eine Registriernummer zugewiesen und ist diese dem | 111 | Intermediärs bereits eine Registriernummer zugewiesen und ist diese dem | ||
112 | mitteilenden Intermediär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt für | 112 | mitteilenden Intermediär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt für | ||
113 | Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen. Satz 1 Nummer 1 ist | 113 | Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen. Satz 1 Nummer 1 ist | ||
114 | nicht anzuwenden, wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine | 114 | nicht anzuwenden, wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine | ||
115 | Registriernummer für die grenzüberschreitende Steuergestaltung angegeben hat. | 115 | Registriernummer für die grenzüberschreitende Steuergestaltung angegeben hat. | ||
116 | Der mitteilende Intermediär hat die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 und | 116 | Der mitteilende Intermediär hat die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 und | ||
117 | die Offenlegungsnummer nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der | 117 | die Offenlegungsnummer nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der | ||
118 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. Hat der Intermediär nach | 118 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. Hat der Intermediär nach | ||
119 | Absatz 3 Satz 2 auch andere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden | 119 | Absatz 3 Satz 2 auch andere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden | ||
120 | Steuergestaltung benannt, so hat er diesen die Registriernummer nach Satz 1 | 120 | Steuergestaltung benannt, so hat er diesen die Registriernummer nach Satz 1 | ||
121 | Nummer 1 mitzuteilen. | 121 | Nummer 1 mitzuteilen. | ||
122 | (6) Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit | 122 | (6) Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit | ||
123 | und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht | 123 | und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht | ||
124 | zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den | 124 | zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den | ||
125 | Nutzer über, sobald der Intermediär | 125 | Nutzer über, sobald der Intermediär | ||
126 | 1. | 126 | 1. | ||
127 | den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Möglichkeit der Entbindung von | 127 | den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Möglichkeit der Entbindung von | ||
128 | der Verschwiegenheitspflicht und den anderenfalls erfolgenden Übergang der | 128 | der Verschwiegenheitspflicht und den anderenfalls erfolgenden Übergang der | ||
129 | Mitteilungspflicht informiert hat und | 129 | Mitteilungspflicht informiert hat und | ||
130 | 2. | 130 | 2. | ||
131 | dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 erforderlichen | 131 | dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 erforderlichen | ||
132 | Angaben, soweit sie dem Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die | 132 | Angaben, soweit sie dem Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die | ||
133 | Registriernummer und die Offenlegungsnummer zur Verfügung gestellt hat. | 133 | Registriernummer und die Offenlegungsnummer zur Verfügung gestellt hat. | ||
134 | Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und | 134 | Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und | ||
135 | 10 bezeichneten Angaben auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in seiner | 135 | 10 bezeichneten Angaben auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in seiner | ||
136 | Mitteilung die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben; die | 136 | Mitteilung die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben; die | ||
137 | Absätze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend. Die Information des | 137 | Absätze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend. Die Information des | ||
138 | Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Intermediär nach Zugang der Mitteilung | 138 | Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Intermediär nach Zugang der Mitteilung | ||
139 | der Offenlegungsnummer unverzüglich zu veranlassen. Erlangt der Nutzer die in | 139 | der Offenlegungsnummer unverzüglich zu veranlassen. Erlangt der Nutzer die in | ||
140 | Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Informationen erst nach Eintritt des nach Absatz | 140 | Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Informationen erst nach Eintritt des nach Absatz | ||
141 | 2 maßgebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Übermittlung der in Absatz | 141 | 2 maßgebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Übermittlung der in Absatz | ||
142 | 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2 erst | 142 | 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2 erst | ||
143 | mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die Informationen erlangt hat. Hat der | 143 | mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die Informationen erlangt hat. Hat der | ||
144 | Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen Intermediär, der | 144 | Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen Intermediär, der | ||
145 | einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, nicht von seiner | 145 | einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, nicht von seiner | ||
146 | Verschwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht des Intermediärs zur | 146 | Verschwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht des Intermediärs zur | ||
147 | Mitteilung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch | 147 | Mitteilung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch | ||
148 | erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im Auftrag des Intermediärs | 148 | erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im Auftrag des Intermediärs | ||
149 | übermittelt. | 149 | übermittelt. | ||
150 | (7) Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der grenzüberschreitenden | 150 | (7) Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der grenzüberschreitenden | ||
151 | Steuergestaltung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn | 151 | Steuergestaltung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn | ||
152 | er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung | 152 | er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung | ||
153 | oder seinen Sitz | 153 | oder seinen Sitz | ||
154 | 1. | 154 | 1. | ||
155 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder | 155 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder | ||
156 | 2. | 156 | 2. | ||
157 | nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, er aber im | 157 | nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, er aber im | ||
158 | Geltungsbereich dieses Gesetzes | 158 | Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
159 | a) | 159 | a) | ||
160 | eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit | 160 | eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit | ||
161 | der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden, | 161 | der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden, | ||
162 | b) | 162 | b) | ||
163 | in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register | 163 | in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register | ||
164 | eingetragen ist oder | 164 | eingetragen ist oder | ||
165 | c) | 165 | c) | ||
166 | bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende | 166 | bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende | ||
167 | Dienstleistungen registriert ist. | 167 | Dienstleistungen registriert ist. | ||
168 | Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 138d Absatz 4 | 168 | Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 138d Absatz 4 | ||
169 | entsprechend. | 169 | entsprechend. | ||
170 | (8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden | 170 | (8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden | ||
171 | Steuergestaltung zur Mitteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und | 171 | Steuergestaltung zur Mitteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und | ||
172 | zugleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 172 | zugleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
173 | verpflichtet, so ist er von der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann | 173 | verpflichtet, so ist er von der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann | ||
174 | befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenzüberschreitende | 174 | befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenzüberschreitende | ||
175 | Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 175 | Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
176 | im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde | 176 | im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde | ||
177 | mitgeteilt hat. | 177 | mitgeteilt hat. | ||
178 | (9) Mehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung | 178 | (9) Mehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung | ||
179 | sind nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. Ein Intermediär ist in | 179 | sind nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. Ein Intermediär ist in | ||
180 | diesem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für | 180 | diesem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für | ||
181 | Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten | 181 | Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten | ||
182 | Informationen zu derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits | 182 | Informationen zu derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits | ||
183 | durch einen anderen Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der | 183 | durch einen anderen Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der | ||
184 | zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im | 184 | zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im | ||
185 | Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden. | 185 | Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden. |
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