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Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung | Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels | t | 1 | Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels |
2 | elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung | 2 | elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung |
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung | Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit | f | 1 | (1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit |
2 | Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein | 2 | Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein | ||
3 | elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden | 3 | elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden | ||
4 | aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, | 4 | aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, | ||
5 | vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das | 5 | vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das | ||
6 | elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 | 6 | elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 | ||
7 | sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. | 7 | sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. | ||
8 | Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem | 8 | Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem | ||
9 | Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen | 9 | Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen | ||
10 | Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem | 10 | Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem | ||
11 | Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch | 11 | Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch | ||
12 | elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. Es ist verboten, innerhalb | 12 | elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. Es ist verboten, innerhalb | ||
13 | des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen | 13 | des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen | ||
14 | Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und | 14 | Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und | ||
15 | zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis | 15 | zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis | ||
16 | 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der | 16 | 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der | ||
17 | Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu | 17 | Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu | ||
18 | bringen. | 18 | bringen. | ||
19 | (2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 | 19 | (2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 | ||
20 | Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in | 20 | Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in | ||
21 | unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet | 21 | unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet | ||
22 | anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall | 22 | anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall | ||
23 | auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu | 23 | auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu | ||
24 | stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von | 24 | stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von | ||
25 | nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus | 25 | nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus | ||
26 | Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer | 26 | Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer | ||
27 | Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen | 27 | Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen | ||
28 | werden. | 28 | werden. | ||
29 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 29 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
30 | mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem | 30 | mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem | ||
t | 31 | Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und | t | 31 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für |
32 | Energie Folgendes zu bestimmen: | 32 | Wirtschaft und Energie Folgendes zu bestimmen: | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte | 34 | die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte | ||
35 | technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und | 35 | technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | die Anforderungen an | 37 | die Anforderungen an | ||
38 | a) | 38 | a) | ||
39 | das Sicherheitsmodul, | 39 | das Sicherheitsmodul, | ||
40 | b) | 40 | b) | ||
41 | das Speichermedium, | 41 | das Speichermedium, | ||
42 | c) | 42 | c) | ||
43 | die einheitliche digitale Schnittstelle, | 43 | die einheitliche digitale Schnittstelle, | ||
44 | d) | 44 | d) | ||
45 | die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen, | 45 | die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen, | ||
46 | e) | 46 | e) | ||
47 | die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der | 47 | die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der | ||
48 | Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen | 48 | Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen | ||
49 | Aufzeichnung, | 49 | Aufzeichnung, | ||
50 | f) | 50 | f) | ||
51 | den Beleg und | 51 | den Beleg und | ||
52 | g) | 52 | g) | ||
53 | die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung. | 53 | die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung. | ||
54 | Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist | 54 | Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist | ||
55 | durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der | 55 | durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der | ||
56 | Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. Das | 56 | Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. Das | ||
57 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung | 57 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung | ||
58 | von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des Satzes | 58 | von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des Satzes | ||
59 | 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz | 59 | 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz | ||
60 | 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den | 60 | 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den | ||
61 | Bundesrat. Der Bundestag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss zustimmen | 61 | Bundesrat. Der Bundestag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss zustimmen | ||
62 | oder sie durch Beschluss ablehnen. Der Beschluss des Bundestages wird dem | 62 | oder sie durch Beschluss ablehnen. Der Beschluss des Bundestages wird dem | ||
63 | Bundesministerium der Finanzen zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf | 63 | Bundesministerium der Finanzen zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf | ||
64 | von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | 64 | von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | ||
65 | befasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die | 65 | befasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die | ||
66 | Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet. | 66 | Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet. | ||
67 | (4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit | 67 | (4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit | ||
68 | Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 | 68 | Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 | ||
69 | erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich | 69 | erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich | ||
70 | vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen: | 70 | vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen: | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | Name des Steuerpflichtigen, | 72 | Name des Steuerpflichtigen, | ||
73 | 2. | 73 | 2. | ||
74 | Steuernummer des Steuerpflichtigen, | 74 | Steuernummer des Steuerpflichtigen, | ||
75 | 3. | 75 | 3. | ||
76 | Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, | 76 | Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, | ||
77 | 4. | 77 | 4. | ||
78 | Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | 78 | Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | ||
79 | 5. | 79 | 5. | ||
80 | Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, | 80 | Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, | ||
81 | 6. | 81 | 6. | ||
82 | Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | 82 | Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | ||
83 | 7. | 83 | 7. | ||
84 | Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | 84 | Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, | ||
85 | 8. | 85 | 8. | ||
86 | Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen | 86 | Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen | ||
87 | Aufzeichnungssystems. | 87 | Aufzeichnungssystems. | ||
88 | Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder | 88 | Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder | ||
89 | Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. | 89 | Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. |
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