f | (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. | f | (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. |
| (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in | | (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in |
n | anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist | n | anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich |
| schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und | | oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse |
| die betroffene Person dies unverzüglich verlangt. | | besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt. |
| (3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die | | (3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die |
| erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder | | erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder |
| die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines | | die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines |
| Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der | | Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der |
n | formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für | n | formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Wird für |
| einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss | | einen Verwaltungsakt, für den gesetzlich die Schriftform angeordnet |
| bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde | | ist, nach § 87a Absatz 4 Satz 2 die elektronische Form mit einer |
| | | qualifizierten elektronischen Signatur verwendet, muss das der Signatur |
| liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes | | zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes |
| Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § | | Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § |
| 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- | | 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- |
| Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen | | Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen |
| lassen. | | lassen. |
t | | t | (4) Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form mit einer |
| | | qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten |
| | | elektronischen Siegel verwendet, muss sie oder muss es so lange überprüfbar |
| | | sein, wie der Verwaltungsakt von der Finanzbehörde gespeichert wird. |