f | (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist | f | (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist |
n | zulässig, soweit sie | n | zulässig, soweit sie erforderlich sind |
| 1. | | 1. |
| für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder | | für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder |
| eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel | | eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel |
| a) | | a) |
| der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder | | der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder |
| b) | | b) |
| der Entscheidung | | der Entscheidung |
| aa) | | aa) |
| über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem | | über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem |
| Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder | | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder |
| bb) | | bb) |
| über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder | | über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder |
n | Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln | n | Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln, |
| oder | | |
| 2. | | 2. |
t | für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus | t | für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf |
| öffentlichen Mitteln | | Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder |
| erforderlich ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b | | 3. |
| Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der | | für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines gesetzlichen |
| zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines | | Anspruchs auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten |
| Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen | | Handlung, auf Grund derer eine Leistung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde. |
| Mitteln erforderlich ist. | | In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 |
| | | ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit |
| | | sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht |
| | | erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die für die |
| | | Verwaltung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständige öffentliche |
| | | Stelle darf die ihr von Finanzbehörden nach Satz 1 übermittelten Informationen |
| | | abweichend von § 30 Absatz 11 an die für die Verfolgung einer Straftat |
| | | hinsichtlich der von ihr bewilligten Leistung zuständige Stelle weiterleiten, |
| | | wenn dies auch nach den für sie geltenden Vorschriften über die Verarbeitung |
| | | personenbezogener Daten zu anderen Zwecken zulässig ist. |
| (2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der | | (2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der |
| zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den | | zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den |
| Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die | | Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die |
| Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht | | Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht |
| nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem | | nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem |
| unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. | | unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. |