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Sie können sich § 191 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. 3Die Bescheide sind schriftlich zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. 3Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. 4Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. 5In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Haftungsbescheide, Duldungsbescheide | Haftungsbescheide, Duldungsbescheide | ||||
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t | 1 | Haftungsbescheide, Duldungsbescheide | t | 1 | Haftungsbescheide, Duldungsbescheide |
Haftungsbescheide, Duldungsbescheide | Haftungsbescheide, Duldungsbescheide | ||||
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2 | durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung | 2 | durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung | ||
3 | zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die | 3 | zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die | ||
4 | Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des | 4 | Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des | ||
5 | Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege | 5 | Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege | ||
6 | der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der | 6 | der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der | ||
7 | Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der | 7 | Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der | ||
8 | Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung | 8 | Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung | ||
9 | nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind | 9 | nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind | ||
t | 10 | schriftlich zu erteilen. | t | 10 | schriftlich oder elektronisch zu erteilen. |
11 | (2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, | 11 | (2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, | ||
12 | Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen | 12 | Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen | ||
13 | einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen | 13 | einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen | ||
14 | hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der | 14 | hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der | ||
15 | zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von | 15 | zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von | ||
16 | ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. | 16 | ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. | ||
17 | (3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von | 17 | (3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von | ||
18 | Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt | 18 | Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt | ||
19 | vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei | 19 | vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei | ||
20 | leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. | 20 | leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. | ||
21 | Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der | 21 | Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der | ||
22 | Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge | 22 | Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge | ||
23 | knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt | 23 | knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt | ||
24 | worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor | 24 | worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor | ||
25 | Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls | 25 | Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls | ||
26 | gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die | 26 | gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die | ||
27 | Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte | 27 | Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte | ||
28 | Steuer verjährt (§ 228) ist. | 28 | Steuer verjährt (§ 228) ist. | ||
29 | (4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein | 29 | (4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein | ||
30 | Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie | 30 | Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie | ||
31 | maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind. | 31 | maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind. | ||
32 | (5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen, | 32 | (5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen, | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und | 34 | soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und | ||
35 | wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann, | 35 | wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann, | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder | 37 | soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder | ||
38 | die Steuer erlassen worden ist. | 38 | die Steuer erlassen worden ist. | ||
39 | Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner | 39 | Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner | ||
40 | Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat. | 40 | Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat. |
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