f | (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für | f | (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für |
| den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist | | den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist |
| entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem | | entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem |
| Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten | | Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten |
| bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine | | bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine |
| nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte | | nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte |
| Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine | | Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine |
| Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist. | | Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist. |
| (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, | | (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, |
| gilt als bekannt gegeben | | gilt als bekannt gegeben |
| 1. | | 1. |
| bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, | | bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, |
| 2. | | 2. |
| bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, | | bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, |
| außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im | | außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im |
| Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des | | Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des |
| Zugangs nachzuweisen. | | Zugangs nachzuweisen. |
| (2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach | | (2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach |
| der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren | | der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren |
| Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des | | Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des |
| Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | | Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. |
| (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies | | (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies |
| durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch | | durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch |
| dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die | | dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die |
| Beteiligten untunlich ist. | | Beteiligten untunlich ist. |
| (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch | | (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch |
| bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In | | bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In |
| der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine | | der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine |
| Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen | | Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen |
| nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer | | nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer |
| Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der | | Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der |
| auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. | | auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. |
| (5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich | | (5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich |
| vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet | | vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet |
n | sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften des | n | sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des |
| Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen | | Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen |
| Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des | | Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des |
t | Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. | t | Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die |
| | | öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der |
| | | Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können |
| | | die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 |
| | | Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen. |
| (6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit | | (6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit |
| Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten | | Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten |
| einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des | | einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des |
| Verwaltungsakts verlangen. | | Verwaltungsakts verlangen. |
| (7) Betreffen Verwaltungsakte | | (7) Betreffen Verwaltungsakte |
| 1. | | 1. |
| Ehegatten oder Lebenspartner oder | | Ehegatten oder Lebenspartner oder |
| 2. | | 2. |
| Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder | | Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder |
| Alleinstehende mit ihren Kindern, | | Alleinstehende mit ihren Kindern, |
| so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine | | so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine |
| Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die | | Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die |
| Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies | | Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies |
| beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen | | beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen |
| ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. | | ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. |