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Sie können sich § 122 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2§ 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. 4Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) 1Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) 1Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. 2In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) 1Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. 2Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
Bekanntgabe des Verwaltungsakts | Bekanntgabe des Verwaltungsakts | ||||
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t | 1 | Bekanntgabe des Verwaltungsakts | t | 1 | Bekanntgabe des Verwaltungsakts |
Bekanntgabe des Verwaltungsakts | Bekanntgabe des Verwaltungsakts | ||||
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f | 1 | (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für | f | 1 | (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für |
2 | den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist | 2 | den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist | ||
3 | entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem | 3 | entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem | ||
4 | Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten | 4 | Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten | ||
5 | bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine | 5 | bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine | ||
6 | nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte | 6 | nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte | ||
7 | Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine | 7 | Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine | ||
8 | Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist. | 8 | Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist. | ||
9 | (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, | 9 | (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, | ||
10 | gilt als bekannt gegeben | 10 | gilt als bekannt gegeben | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, | 12 | bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, | 14 | bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, | ||
15 | außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im | 15 | außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im | ||
16 | Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des | 16 | Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des | ||
17 | Zugangs nachzuweisen. | 17 | Zugangs nachzuweisen. | ||
18 | (2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach | 18 | (2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach | ||
19 | der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren | 19 | der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren | ||
20 | Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des | 20 | Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des | ||
21 | Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | 21 | Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | ||
22 | (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies | 22 | (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies | ||
23 | durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch | 23 | durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch | ||
24 | dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die | 24 | dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die | ||
25 | Beteiligten untunlich ist. | 25 | Beteiligten untunlich ist. | ||
26 | (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch | 26 | (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch | ||
27 | bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In | 27 | bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In | ||
28 | der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine | 28 | der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine | ||
29 | Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen | 29 | Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen | ||
30 | nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer | 30 | nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer | ||
31 | Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der | 31 | Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der | ||
32 | auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. | 32 | auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. | ||
33 | (5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich | 33 | (5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich | ||
34 | vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet | 34 | vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet | ||
n | 35 | sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften des | n | 35 | sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des |
36 | Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen | 36 | Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen | ||
37 | Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des | 37 | Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des | ||
t | 38 | Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. | t | 38 | Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die |
39 | öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der | ||||
40 | Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können | ||||
41 | die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 | ||||
42 | Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen. | ||||
39 | (6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit | 43 | (6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit | ||
40 | Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten | 44 | Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten | ||
41 | einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des | 45 | einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des | ||
42 | Verwaltungsakts verlangen. | 46 | Verwaltungsakts verlangen. | ||
43 | (7) Betreffen Verwaltungsakte | 47 | (7) Betreffen Verwaltungsakte | ||
44 | 1. | 48 | 1. | ||
45 | Ehegatten oder Lebenspartner oder | 49 | Ehegatten oder Lebenspartner oder | ||
46 | 2. | 50 | 2. | ||
47 | Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder | 51 | Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder | ||
48 | Alleinstehende mit ihren Kindern, | 52 | Alleinstehende mit ihren Kindern, | ||
49 | so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine | 53 | so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine | ||
50 | Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die | 54 | Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die | ||
51 | Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies | 55 | Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies | ||
52 | beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen | 56 | beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen | ||
53 | ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. | 57 | ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. |
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