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Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse | Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse | ||||
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t | 1 | Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse | t | 1 | Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse |
Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse | Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse | ||||
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f | 1 | (1) Die Auskunft können ferner verweigern: | f | 1 | (1) Die Auskunft können ferner verweigern: |
2 | 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger | 2 | 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger | ||
3 | anvertraut worden oder bekannt geworden ist, | 3 | anvertraut worden oder bekannt geworden ist, | ||
4 | 2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über | 4 | 2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über | ||
5 | Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen | 5 | Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen | ||
6 | sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen | 6 | sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen | ||
7 | selbst, | 7 | selbst, | ||
8 | 3. 1. Verteidiger, | 8 | 3. 1. Verteidiger, | ||
9 | 2. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, | 9 | 2. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, | ||
10 | Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, | 10 | Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, | ||
11 | 3. Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und | 11 | 3. Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und | ||
12 | Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen, | 12 | Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen, | ||
13 | über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt | 13 | über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt | ||
14 | geworden ist, | 14 | geworden ist, | ||
15 | 4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von | 15 | 4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von | ||
16 | periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder | 16 | periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder | ||
17 | mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns | 17 | mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns | ||
18 | von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit | 18 | von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit | ||
19 | gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen | 19 | gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen | ||
20 | für den redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt. | 20 | für den redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt. | ||
21 | (2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und | 21 | (2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und | ||
22 | die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen | 22 | die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen | ||
23 | Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die | 23 | Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die | ||
24 | Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten | 24 | Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten | ||
25 | Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht | 25 | Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht | ||
26 | herbeigeführt werden kann. | 26 | herbeigeführt werden kann. | ||
27 | (3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht | 27 | (3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht | ||
28 | verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden | 28 | verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden | ||
29 | sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für | 29 | sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für | ||
30 | die Hilfspersonen. | 30 | die Hilfspersonen. | ||
31 | (4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten | 31 | (4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten | ||
32 | der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der | 32 | der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der | ||
33 | Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt | 33 | Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt | ||
34 | durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) | 34 | durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) | ||
35 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. | 35 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. | ||
36 | Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von | 36 | Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von | ||
t | 37 | Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet. | t | 37 | Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet. Die |
38 | Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten | ||||
39 | Personen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 | ||||
40 | bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn mit diesen Angaben betroffene | ||||
41 | Nutzer identifizierbar sein sollten. |
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