Lade...
Lade...
Sie können sich § 138 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Herstellung und Einfuhr von Wirkstoffen, die mikrobieller Herkunft sind, sowie von anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft, die gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, finden die §§ 13, 72 und 72a in der bis zum 5. August 2004 geltenden Fassung bis zum 1. September 2006 Anwendung, es sei denn, es handelt sich um zur Arzneimittelherstellung bestimmtes Blut und Blutbestandteile menschlicher Herkunft. 2Wird Blut zur Aufbereitung oder Vermehrung von autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration entnommen und ist dafür noch keine Herstellungserlaubnis beantragt worden, findet § 13 bis zum 1. September 2006 keine Anwendung.
(2) Wer am 5. August 2004 befugt ist, die Tätigkeit des Herstellungs- oder Kontrollleiters auszuüben, darf diese Tätigkeit abweichend von § 15 Abs. 1 weiter ausüben.
(3) Für klinische Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen, für die vor dem 6. August 2004 die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 6. August 2004 geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen der für den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen Ethik-Kommission vorgelegt worden sind, finden die §§ 40 bis 42, 96 Nr. 10 und § 97 Abs. 2 Nr. 9 in der bis zum 6. August 2004 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Wer die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln am 6. August 2004 befugt ausübt und bis zum 1. Dezember 2004 nach § 52a Abs. 1 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln gestellt hat, darf abweichend von § 52a Abs. 1 bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln ausüben; § 52a Abs. 3 Satz 2 bis 3 findet keine Anwendung.
(5) 1Eine amtliche Anerkennung, die auf Grund der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2a für den Großhandel mit zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 52a für den Großhandel mit zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln. 2Der Inhaber der Anerkennung hat bis zum 1. März 2005 der zuständigen Behörde dem § 52a Abs. 2 entsprechende Unterlagen und Erklärungen vorzulegen.
(6) Wer andere Stoffe als Wirkstoffe, die menschlicher oder tierischer Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, am 6. August 2004 befugt ohne Einfuhrerlaubnis nach § 72 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, darf diese Tätigkeit bis zum 1. September 2005 weiter ausüben.
(7) 1Arzneimittel, die vor dem 30. Oktober 2005 von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen worden sind, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1b von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum 30. Oktober 2007, weiterhin in den Verkehr gebracht werden. 2Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unternehmern gemäß Satz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1b von Groß- und Einzelhändlern weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
f | 1 | (1) Für die Herstellung und Einfuhr von Wirkstoffen, die mikrobieller | f | 1 | (1) Für die Herstellung und Einfuhr von Wirkstoffen, die mikrobieller |
2 | Herkunft sind, sowie von anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten | 2 | Herkunft sind, sowie von anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten | ||
3 | Stoffen menschlicher Herkunft, die gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der | 3 | Stoffen menschlicher Herkunft, die gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der | ||
4 | Abgabe an andere hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes | 4 | Abgabe an andere hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
5 | verbracht werden, finden die §§ 13, 72 und 72a in der bis zum 5. August 2004 | 5 | verbracht werden, finden die §§ 13, 72 und 72a in der bis zum 5. August 2004 | ||
6 | geltenden Fassung bis zum 1. September 2006 Anwendung, es sei denn, es handelt | 6 | geltenden Fassung bis zum 1. September 2006 Anwendung, es sei denn, es handelt | ||
7 | sich um zur Arzneimittelherstellung bestimmtes Blut und Blutbestandteile | 7 | sich um zur Arzneimittelherstellung bestimmtes Blut und Blutbestandteile | ||
8 | menschlicher Herkunft. Wird Blut zur Aufbereitung oder Vermehrung von | 8 | menschlicher Herkunft. Wird Blut zur Aufbereitung oder Vermehrung von | ||
9 | autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration | 9 | autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration | ||
10 | entnommen und ist dafür noch keine Herstellungserlaubnis beantragt worden, | 10 | entnommen und ist dafür noch keine Herstellungserlaubnis beantragt worden, | ||
11 | findet § 13 bis zum 1. September 2006 keine Anwendung. | 11 | findet § 13 bis zum 1. September 2006 keine Anwendung. | ||
12 | (2) Wer am 5. August 2004 befugt ist, die Tätigkeit des Herstellungs- oder | 12 | (2) Wer am 5. August 2004 befugt ist, die Tätigkeit des Herstellungs- oder | ||
13 | Kontrollleiters auszuüben, darf diese Tätigkeit abweichend von § 15 Abs. 1 | 13 | Kontrollleiters auszuüben, darf diese Tätigkeit abweichend von § 15 Abs. 1 | ||
14 | weiter ausüben. | 14 | weiter ausüben. | ||
n | 15 | (3) Für klinische Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen, für die vor dem 6. | n | 15 | (3) Für klinische Prüfungen von Arzneimitteln, für die vor dem 6. August 2004 |
16 | August 2004 die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 6. August 2004 | 16 | die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 6. August 2004 geltenden Fassung | ||
17 | geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen der für den Leiter der klinischen | 17 | erforderlichen Unterlagen der für den Leiter der klinischen Prüfung | ||
18 | Prüfung zuständigen Ethik-Kommission vorgelegt worden sind, finden die §§ 40 | 18 | zuständigen Ethik-Kommission vorgelegt worden sind, finden die §§ 40 bis 42, | ||
19 | bis 42, 96 Nr. 10 und § 97 Abs. 2 Nr. 9 in der bis zum 6. August 2004 | 19 | 96 Nr. 10 und § 97 Abs. 2 Nr. 9 in der bis zum 6. August 2004 geltenden | ||
20 | geltenden Fassung Anwendung. | 20 | Fassung Anwendung. | ||
21 | (4) Wer die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln am 6. August 2004 | 21 | (4) Wer die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln am 6. August 2004 | ||
22 | befugt ausübt und bis zum 1. Dezember 2004 nach § 52a Abs. 1 einen Antrag auf | 22 | befugt ausübt und bis zum 1. Dezember 2004 nach § 52a Abs. 1 einen Antrag auf | ||
23 | Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln | 23 | Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln | ||
24 | gestellt hat, darf abweichend von § 52a Abs. 1 bis zur Entscheidung über den | 24 | gestellt hat, darf abweichend von § 52a Abs. 1 bis zur Entscheidung über den | ||
25 | gestellten Antrag die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln ausüben; § | 25 | gestellten Antrag die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln ausüben; § | ||
26 | 52a Abs. 3 Satz 2 bis 3 findet keine Anwendung. | 26 | 52a Abs. 3 Satz 2 bis 3 findet keine Anwendung. | ||
t | 27 | (5) Eine amtliche Anerkennung, die auf Grund der Rechtsverordnung nach § | t | 27 | (5) (weggefallen) |
28 | 54 Abs. 2a für den Großhandel mit zur Anwendung bei Tieren bestimmten | ||||
29 | Arzneimitteln erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 52a für den | ||||
30 | Großhandel mit zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln. Der | ||||
31 | Inhaber der Anerkennung hat bis zum 1. März 2005 der zuständigen Behörde dem § | ||||
32 | 52a Abs. 2 entsprechende Unterlagen und Erklärungen vorzulegen. | ||||
33 | (6) Wer andere Stoffe als Wirkstoffe, die menschlicher oder tierischer | 28 | (6) Wer andere Stoffe als Wirkstoffe, die menschlicher oder tierischer | ||
34 | Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, am 6. August | 29 | Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, am 6. August | ||
35 | 2004 befugt ohne Einfuhrerlaubnis nach § 72 in den Geltungsbereich dieses | 30 | 2004 befugt ohne Einfuhrerlaubnis nach § 72 in den Geltungsbereich dieses | ||
36 | Gesetzes verbracht hat, darf diese Tätigkeit bis zum 1. September 2005 weiter | 31 | Gesetzes verbracht hat, darf diese Tätigkeit bis zum 1. September 2005 weiter | ||
37 | ausüben. | 32 | ausüben. | ||
38 | (7) Arzneimittel, die vor dem 30. Oktober 2005 von der zuständigen | 33 | (7) Arzneimittel, die vor dem 30. Oktober 2005 von der zuständigen | ||
39 | Bundesoberbehörde zugelassen worden sind, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1b | 34 | Bundesoberbehörde zugelassen worden sind, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1b | ||
40 | von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, | 35 | von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, | ||
41 | jedoch nicht länger als bis zum 30. Oktober 2007, weiterhin in den Verkehr | 36 | jedoch nicht länger als bis zum 30. Oktober 2007, weiterhin in den Verkehr | ||
42 | gebracht werden. Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unternehmern gemäß | 37 | gebracht werden. Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unternehmern gemäß | ||
43 | Satz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1b | 38 | Satz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1b | ||
44 | von Groß- und Einzelhändlern weiterhin in den Verkehr gebracht werden. | 39 | von Groß- und Einzelhändlern weiterhin in den Verkehr gebracht werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.